Habe einen Titel in dem der Schuldner verpflichtet wird den Zugang zu dulden zwecks Zähleraustausch.
Mache ich jetzt einen "normalen" ZV-Auftrag mit dem Zusatz den Zutritt zu dulden?
ZV wegen Duldung
Nö. Der Handwerker oder wer auch immer den Zähleraustausch vornehmen soll, geht da hin und macht seinen Job. Wird er vom Schuldner gehindert, so ist dies zu protokollieren und -sofern noch nicht geschehen- mittels Ordnungsgeld an seine Schuldnerpflicht zu erinnern.
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Ich schließe mich hier einfach mal an in der Hoffnung, irgendjemand sieht das und kann mir relativ zügig helfen. Es eilt nämlich ein wenig.
Ich habe ein ähnliches Problem. Wir haben auch einen Titel auf Gewährung von Zutritt zur Wohnung und Duldung von Installation. Diesen Titel bzw. den Anspruch wollen wir nun vollstrecken
Hat jemand hierfür ein Muster? Die Vorschriften/§ sind bekannt, aber wie formuliere ich den Auftrag an den GVZ? Ich bin gerade etwas ratlos, weil wir derartige Titel noch nie vollstreckt haben.
Ich denke aber, dass es nicht ausreichend ist, dem GVZ den Titel zu übersenden mit den Worten "wir bitten um Vollstreckung des ausgeurteilten Anspruches"
Danke für eure Hilfe.
Ich habe ein ähnliches Problem. Wir haben auch einen Titel auf Gewährung von Zutritt zur Wohnung und Duldung von Installation. Diesen Titel bzw. den Anspruch wollen wir nun vollstrecken
Hat jemand hierfür ein Muster? Die Vorschriften/§ sind bekannt, aber wie formuliere ich den Auftrag an den GVZ? Ich bin gerade etwas ratlos, weil wir derartige Titel noch nie vollstreckt haben.
Ich denke aber, dass es nicht ausreichend ist, dem GVZ den Titel zu übersenden mit den Worten "wir bitten um Vollstreckung des ausgeurteilten Anspruches"
Danke für eure Hilfe.
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Der Auftrag kann formlos gestellt werden. Es handelt sich um eine Maßnahme gemäß § 892 ZPO. In diesem Fall gibt es kein Ordnungsgeld, der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, einen evtl. geleisteten Widerstand zu brechen.
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Hallo,
wir haben eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils, wonach der Beklagte verurteilt wird, "Zutritt zur im Hause des .. Wohnung durch die Klägerin oder einen von ihr Bevollmächtigten und einem von ihr beauftragten Handwerker an einem Werktag zwischen ... Uhr zu dulden und zwar durch Öffnen der Wohnungseingangstür sowie sämtlicher Zimmertüren".
Wie "vollstrecken" wir dieses Urteil nun zwecks Umrüstung der Heizkostenverteiler und Wasserzähler? Müssen wir einen Gerichtsvollzieher beauftragen? Wenn ja, mit welchem Antrag? Stellt sich dieser dann mit einem Handwerker vor die Tür um die Arbeiten durchführen zu lassen? Wie ist es bei Euch abgelaufen?
LG
wir haben eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils, wonach der Beklagte verurteilt wird, "Zutritt zur im Hause des .. Wohnung durch die Klägerin oder einen von ihr Bevollmächtigten und einem von ihr beauftragten Handwerker an einem Werktag zwischen ... Uhr zu dulden und zwar durch Öffnen der Wohnungseingangstür sowie sämtlicher Zimmertüren".
Wie "vollstrecken" wir dieses Urteil nun zwecks Umrüstung der Heizkostenverteiler und Wasserzähler? Müssen wir einen Gerichtsvollzieher beauftragen? Wenn ja, mit welchem Antrag? Stellt sich dieser dann mit einem Handwerker vor die Tür um die Arbeiten durchführen zu lassen? Wie ist es bei Euch abgelaufen?
LG
- Anahid
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Gerichtsvollzieher wohl eher nicht. Hört sich für mich eher nach einer Vollstreckung gem. § 888 ZPO an.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Nö, wie #4. Es ist ein Duldungstitel. GV beauftragen, dieser kann sofort Widerstand beseitigen (z. B. Türöffnung). Der Handwerker, der die Umrüstung vornimmt, muß vom Gläubiger beauftragt werden. Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO liegt nur vor, wenn der Schuldner eine Handlung vornehmen soll. Das ist hier nicht der Fall.
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- Forenfachkraft
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Richtig, zuständigen GV mit Beseitigung Widerstand beauftragen. Der GV wird - evtl. nach Vorschussanforderung - Termin bestimmen. Zu diesem Termin muss dann durch Euch der Handwerker, der die Umrüstung durchführt bestellt werden.