Hallo Leute,
wir sollen für einen Grundstückseigentümer die Zustimmungserklärung zu einem Übertragungsvertrag (Wohnungserbbaurecht; Wert 150.000,00 €), die bei einem anderen Notar beurkundet wurde, abrechnen (Übertragung Eltern auf Kind). Bei der Übertragung haben sich die Eltern ein Wohnungsrecht und ein Rückforderungsrecht am übertragenen Objekt einräumen lassen. Beides soll im Grundbuch eingetragen werden.
Ist hier nur die Zustimmung zur Übertragung abzurechnen (nach einem Wert von 75.000,00 €, klar) oder müsste man das Wohnungsrecht und das Rückforderungsrecht (als Belastungsgenehmigung) auch bewerten und abrechnen?
Vielen Dank schon mal für eure Meinung!!
Erbbaurecht Zustimmungserklärung/Belastungsgenehmigung
Lupe hat geschrieben:Hallo Leute,
wir sollen für einen Grundstückseigentümer die Zustimmungserklärung zu einem Übertragungsvertrag (Wohnungserbbaurecht; Wert 150.000,00 €), die bei einem anderen Notar beurkundet wurde, abrechnen (Übertragung Eltern auf Kind). Bei der Übertragung haben sich die Eltern ein Wohnungsrecht und ein Rückforderungsrecht am übertragenen Objekt einräumen lassen. Beides soll im Grundbuch eingetragen werden.
Ist hier nur die Zustimmung zur Übertragung abzurechnen (nach einem Wert von 75.000,00 €,
ja
klar) oder müsste man das Wohnungsrecht und das Rückforderungsrecht (als Belastungsgenehmigung) auch bewerten und abrechnen?
Vielen Dank schon mal für eure Meinung!!
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Im Grundbuch steht, dass zur Veräußerung und zur Belastung die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich ist. Ich dachte nur, dass, wenn der Grundstückseigentümer die Zustimmung zum Übertragsvertrag erteilt, ggf. nur der Wert des übertragenen Objektes genommen wird und damit "alles insgesamt" genehmigt ist.
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Der Übertragungsvertrag ist Austauschvertrag im Sinne von § 97 Abs. 3 GNotKG. Verglichen werden zur Geschäftswertbestimmung die Leistungen des Schenkers (150 TEUR) und des Beschenkten (Wohnungsrecht und Rückauflassung). I.d.R werden wohl die Leistungen des Schenkers höher sein. Ist das in diesem Fall auch so, ist 150 TEUR der Wert des Übertragungsvertrages. Der Wert der Veräußerungszustimmung des Eigentümers ist somit gem. § 98 Abs. 1 75 TEUR.
Beatus ille, qui procul negotiis.