Pfändung Ansprüche Pensionskasse

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Diana1982
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#1

18.05.2015, 08:55

Hallo Ihr Lieben,

mir liegt ein notarielles Schuldanerkenntnis über 60.000,00 Euro vor; der Schuldner ist ehem. RA und hat bei der Pensionsanstalt für RA Bayern Beiträge eingezahlt. Nach einer Mitteilung wurde diese durch die ordentliche Mitgliederversammlung zum 31.12.2014 aufgelöst. Das dort bestehende "Vermögen" soll im Laufe des Jahres 2015 ausbezahlt werden.

Dieses soll jetzt von uns gepfändet werden ... Aber wie??? Unter welchem Anspruch muss ich diese Forderung im PfüB eintragen und wie deklariere ich dies am besten ... "Pfändund von allen gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen"??

Ich wäre über schnelle Hilfe dankbar.

LG Diana :huepf
Diana1982
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#2

19.05.2015, 10:22

kann gar keiner helfen?
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Loki
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#3

19.05.2015, 11:49

Wenn es monatliche Beträge wären, fällt das nach meinen Unterlagen unter "A". Hier bekommt die Ggs aber eine Einmalzahlung. Da würde ich eher zu "G" tendieren. Den Anspruch dann so genau wie möglich bezeichnen. Die Ggs kann Pfändungsschutz erhalten. Voraussetzung ist aber der Antrag. Kein Antrag, kein Schutz = gut für euch. Hat sich dein RA dazu nicht geäußert? Er sitzt doch an der Quelle.
Diana1982
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#4

19.05.2015, 12:20

Hallo Loki,

vielen Dank für Deine Antwort :)

Laut Auskunft dürfte/soll eine Einmalzahlung an den ehem. RA geleistet werden und ist offensichtlich noch nicht ausbezahlt. Sollte dies der Fall sein, würden wir eindeutig über der Pfändungsfreigrenze liegen, was bei einer monatlichen Zahlung anders aussehen würde.

Ich hätte deshalb auch eher zu Anspruch G tendiert - da die Zeit eilt und wir durch unrichtige Angaben nichts verzögern wollen.
Diana1982
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#5

27.05.2015, 10:02

@Loki: Nach Information der Pensionskasse erhält der RA Anfang 2016 eine Einmalzahlung, aber NUR weil diese aufgelöst wurde; sonst hätte er eine monatliche "Rentenzahlung" erhalten - meinst Du eine Pfändung ist trotzdem möglich?
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Loki
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#6

27.05.2015, 15:17

Ja, auf jeden Fall.
Diana1982
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#7

03.09.2015, 11:34

@Loki: Nach Erlass unseres Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regt das AG München nunmehr an, die Pfändung nach § 850 c ZPO einzuschränken. Wir haben hierzu Gelegenheit binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Was meinst Du, mit was könnte ich hier argumentieren?
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#8

04.09.2015, 08:10

Wenn das Geld noch in der Pensionskasse liegt geht darüber keine Pfändung. Wenn er es aber ausgezahlt bekommt ist es Vermögen...
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Loki
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#9

04.09.2015, 09:03

Diana1982 hat geschrieben:Nach Erlass unseres Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regt das AG München nunmehr an, die Pfändung nach § 850 c ZPO einzuschränken.
So wie ich das verstehe, hat das AG den Pfueb wie beantragt erlassen. Und jetzt bekommt ihr von dort einen Hinweis, dass man diesen nach § 850c beschränken könnte? :augenreib Oder hat der Schuldner einen Antrag gestellt, zu dem ihr Stellung nehmen sollt? Mir fehlt da noch etwas Sachverhalt.
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