Abrechnung vorl. Zahlungsverbot bei vorausgegangenem PfüB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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NaReFa
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#1

09.12.2014, 16:58

Hallo Ihr Lieben,

bin neu hier mrgreen:

Wahrscheinlich kam dieses Thema schon 1000 mal vor, ich habe nur leider nicht genau gefunden was ich gesucht habe...

Wir haben in einer Zwangsvollstreckungssache einen PfüB rausgeschickt mit 4 Drittschuldnern. Für jeden Drittschuldner ging je ein Vorläufiges Zahlungsverbot raus.

Meine Fragen

1. Wie oft darf ich die PfüB-Gebühr abrechnen, wenn ich die 4 Drittschuldner in einen PfüB-Antrag reingenommen habe? Macht das einen Unterschied, ob ich einen Antrag oder je Drittschuldner einen eigenen Antrag stelle?

Antwort 1: 4 mal, da ja 4 Drittschuldner?

oder

Antwort 2: 1 mal, da ja nur ein Antrag gestellt wurde?


2. Wie oft bzw. darf ich überhaupt die vorläufigen Zahlungsverbote abrechnen?

Antwort 1: Gar nicht, weil ja PfüB vorausgegangen ist?

oder

Antwort 2: 4 mal, da ja 4 Drittschuldner.


Ich hoffe Ihr erkennt mein Problem.

Danke schonmal für Eure Antworten!!!!!
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Tine Dea
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#2

09.12.2014, 17:05

:wink1

Also um deine Fragen mal ganz fix zu beantworten.

Die Gebühr für den PfÜB darst du nur einmal abrechnen, weil du einen Antrag gestellt hast und nur gegen einen Schuldner vollstreckst. Die Anzahl der Drittschuldner ist völlig irrelevant!

Zum vorläufigen Zahlungsverbot. Das hatte ich hier irgendwo auch schon mal erklärt. Wenn du ein vorläufiges Zahlungsverbot und PfÜB raus jagst, darfst du das VZV nicht abrechnen, denn das VZV ist keine ZV-Maßnahme! Das VZV ist lediglich die Ankündigung einer ZV-Maßnahme, die kostenpflichtige Maßnahme ist dann der PfÜB.
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