Löschung einer Zwangshypothek

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#1

04.07.2007, 19:29

Hallo,

ich habe folgendes Problem:
Die Zwangshypothek ist zu gunsten unseres Mandanten im Grunbuch eingetragen. Jetzt hat der Schuldner ( der Eigentümer des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks ist) die Forderung beglichen. Die Zwangshypothek muss jetzt wieder gelöscht werden. Wie muss ich jetzt vorgehen ? Habe noch nie eine Löschung beantragt.

Für Eure Hilfe wäre ich dankbar
Gast

#2

04.07.2007, 19:43

ich brauche dringend Eure Hilfe !!! Danke
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cappie
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#3

04.07.2007, 20:04

Euer Mandant muss eine Löschungsbewilligung erteilen, Unterschrift muss notariell beglaubigt sein. Diese wird dann dem Schuldner ausgehändigt, der die Löschung im Grundbuch dann selbst beantragen muss.
gizmo
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#4

04.07.2007, 20:05

Hallo sunshine_25.

Wenn ich mich richtig erinnere, muss euer Mandant eine Löschungsbewilligung erteilen. Diese muss von einem Notar beglaubigt und beim Grundbuchamt eingereicht werden. Der Rechtspfleger nimmt dann die Löschung vor.
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#5

05.07.2007, 07:51

gizmo hat geschrieben:Hallo sunshine_25.

Wenn ich mich richtig erinnere, muss euer Mandant eine Löschungsbewilligung erteilen. Diese muss von einem Notar beglaubigt und beim Grundbuchamt eingereicht werden. Der Rechtspfleger nimmt dann die Löschung vor.
§ 13 GBO:
Eine Eintragung soll ... nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
§ 19 GBO:
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht betroffen ist.
§ 27 GBO:
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden.
§ 29 GBO:
Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Die Löschung setzt also
- die Bewilligung des Gläubigers des Grundpfandrechts in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form
- die Zustimmung des Grundstückseigentümers in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form
- einen Antrag (in der Praxis regelmäßig des Grundstückseigentümers, verbunden mit der Zustimmung, allerdings könnte theoretisch auch der Gläubiger beantragen, er müsste dann aber die Gerichtsgebühr für die Löschung bezahlen!)
voraus.
Luisa123456
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#7

05.07.2007, 20:50

Du sollest auch dafür sorgen, daß der Gegner die Kosten der Löschung übernimmt, da dies keine Kosten der Zwangsvollstreckung sind.
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
GV Alt
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#8

06.07.2007, 00:46

Die Kosten der Löschung hat der Schuldner (als Eigentümer + Antragsteller) automatisch selber zu tragen.

Wichtig ist, daß er die Kosten der Löschungsbewilligung = Unterschriftsbeglaubigung übernimmt !!

.
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Grummelinchen
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#9

07.07.2007, 19:17

@sunshine_25

Ich hatte letztens auch dieses "Problem", allerdings komplizierter. Bei mir war das Problem, das das Grunbuchamt die Eintragung vorgenommen hat, obwohl unser Schuldner gar nicht der eigentliche Eigentümer des Grundstücks war. Naja, hin wie her - letztendlich mußte auch eine Löshung erfolgen. Ich hab unsere Mandantin zu nem Notar geschickt, damit sie ne Löschungsbewilligung einholt. Diese hat sie uns dann in die Kanzlei geschickt und ich hab das ganze dann ans Grundbuchamt weitergeleitet. Löschung wurde sodann von Rechtspfleger vorgenommen.
Wie sich das nun genau mit den Kosten für die Löschungsbewilligung verhält kann ich nicht genau sagen, da es bei mir ein Fehleintragung war. Hinsichtlich der Kosten ist unsere Mandantin erstmal in Vorkasse getreten. Mit der Rechnung vom Notar wollte ich dann eigentlich einen Antrag auf Staatshaftung stellen, aber irgendwie bekommt es unsere Mandantin nicht auf die Reihe mir die Rechnung zu schicken. Es handelt sich dabei um ca. 17 EUR. Naja, jedem das seine. Mehr wie drängeln und drauf hinweisen kann ich nicht.

Liebe Grüße, Grummelinchen
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#10

29.08.2008, 08:33

Hätte hierzu noch ne Frage, da ich mich noch nie mit diesem Thema auseinandersetzen musste und mein Chef auch keine wirkliche Ahnung hat.

Wir haben bei unserem Mandanten, welcher gleichzeitig unser Schuldner ist, zwei Zwangshypotheken im Grundbuch eintragen lassen. Zwangsversteigerung wurde von anderer Seite beantragt. Jetzt ist so, dass unsere Forderungen gegen ihn so gut wie bezahlt sind.

Also muss ich jetzt eine Löschungsbewilligung schreiben/beantragen oder muss ich einen Antrag beim Notariat / Grundbuchamt auf Löschung der Zwangshypothek stellen und erhalte dann quasi als Bestätigung eine Löschungsbewilligung?

Bitte entschuldigt die dämlichen Fragen, aber ich weiß es einfach net und kenne mich da net aus.
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