selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lillymaus
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#1

28.04.2014, 17:03

So ich drehe mich irgend wie im Kreis und sehe keine Licht :oops:

Folgender Fall:

Selbständiges Beweisverfahren vor dem 01.08.13, also altes Recht.

Gegenstandswert: 8900 €

Das Verfahren ist beendet und im Oktober 2013 leitet die Gegenseite Hauptsacheverfahren ein.

Gegenstandswert: 8293 €

Am des Hauptsacheverfahrens wird Gegener dazu verpflichtet, Kosten des Hauptsacheverfahrens sowie selbständigen Beweisverfahrens zu tragen.

Da wir die Konstellation so gut wie nie haben muss ich mal nachfragen.

Wenn ich nun den KFA mache, dann müsste die Verfahrensgebühr des selbstänidgen Beweisverfahrens doch auf die Verfahrensgebühr der Hauptsache angerechnet werden, wenn ich Norbert Schneider richtig verstehe, oder?

Das selbständige Beweisverfahren
SW: 8900 €
VG wäre 583,70 €

Wie rechne ab bzw. rechne ich an

Beweisverfahren: SW 8900

VG 583,70
TG
Auslagen
MwSt
Summe

Hauptsacheverfahren SW: 8298,34

VG wäre 659,10
./. VG 583,70
TG
Auslagen
MwST
Summe

HILFE !!!

Das Gebührenrecht und ich werden nie im Leben Freunde :-P
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Anahid
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#2

28.04.2014, 17:11

So ein Quatsch. Ihr seid doch schon Freunde. Ist doch alles richtig. :wink:
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#3

28.04.2014, 18:07

Ich glaubs ja nischt :mrgreen:

Sollten wir wirklich noch Freunde werden ? :D


:thx Anahid
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#4

29.04.2014, 13:59

Ich glaub eher nicht :roll:

Ich habe jetzt mal den Fall in zwei Arten abgerechnet:

1 x RA Micro
1 x Norbert Schneider

und es kommt zu einem Unterschied.Warum Wieso weshalb keine Ahnung. Aber erst mal hier meine Entwürfe


Selbständiges Beweisverfahren vor dem 01.08, Gegenstandswert: 8900 €
Hauptsacheverfahren, nach dem 01.08., Gegenstandswert: 8298,34 €

RA Micro spuckt folgende Abrechnung aus:

Leistungszeit: bis 31.07.2013 (berechnet nach § 13 RVG a.F.)
Gegenstandswert: 8.900,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 583,70 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 538,80 €

Leistungszeit ab 01.08.2013 (berechnet nach § 13 RVG)
Gegenstandswert: 8.298,34 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 245,70 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 17.198,34 €
berücksichtigt -
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 608,40 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.976,60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.996,60 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 379,35 €
Gesamtbetrag 2.375,95 €


Warum RAM hier eine Obergrenze aus beiden Streitwerten der VG bei der Kürzung berücksichtigt Keine Ahnung.

Wenn ich nach Norbert Schneider abrechne käme folgendes raus:

Leistungszeit: bis 31.07.2013 (berechnet nach § 13 RVG a.F.)
Gegenstandswert: 8.900,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 583,70 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 538,80 €

Leistungszeit ab 01.08.2013 (berechnet nach § 13 RVG)

Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.122,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.142,50 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 217,08 €
Gesamtbetrag dieser Rechnung 1.359,58 €

Leistungszeit: 16.10.2013 bis 29.04.2014
Hauptsacheverfahren

Gegenstandswert: 8.298,34 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 659,10 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 608,40 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.267,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Anrechnung Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 (5) VV RVG -583,70 €
Zwischensumme netto 703,80 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 133,72 €
Gesamtbetrag dieser Rechnung 837,52 €

Gesamtbetrag 2.197,10 €


HILFE

Wo liegt mein Fehler?
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#5

29.04.2014, 16:59

Du hast bei der RAM-Abrechnung bestimmt alles in eine Rechnung gepackt, oder? Denn warum sollte dieser sinnlose Abgleich nach § 15 RVG erfolgen?

Bei RAM kannst Du altes und neues Recht nur durch zwei Rechnungen in einer Rechnung geltend machen. Du machst erst mal die Rechnung für das Beweisverfahren und gehst dann unten auf Rechnung hinzufügen und da rechnest Du dann die Hauptsache ab, wobei Du dann die Anrechnung der anderen VG vornimmst.
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#6

29.04.2014, 17:10

Das ist nicht mehr aktuell, Anahid, in der neuen Version kann man innerhalb einer Rechnung "switchen".
Grüße - sansibar
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#7

29.04.2014, 18:03

Danke sansibar. Aber dann muss der Abgleich rausgenommen werden. Der hat da nix zu suchen. Die VG des Beweisverfahrens ist auf die VG der Hauptsache anzurechnen.
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#8

29.04.2014, 19:27

Dann müsste demnach meine Rechnung nach Norbert Schneider doch richtig sein, oder?
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#9

30.04.2014, 08:58

Ja, die Rechnung nach Schneider ist richtig.
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#10

30.04.2014, 12:21

:thx
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