Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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MA79
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#1
20.02.2014, 09:53
Hallo an alle schlauen Köpfe,
Es ist unsererseits Räumungsklage erhoben worden. Es wurde natürlcih die Räumung und weiter beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagtenseite aufzuerlegen. Die Klageforderung wurde erledigt (wurde geräumt), wir haben insoweit Erledigung erklärt. Offen blieb die Forderung der außerger. RA Kosten. Hierüber wurde ein Termin angesetzt, der wieder aufgehoben wurde, da die Gegenseite nun Anerkenntnis wegen der Kosten erklärte. Es erging insoweit ein Anerkenntnisurteil.
Jetzt meine Frage: Die Kosten des Anerkenntnisses richten sich nach dem GW der Klage oder nach dem GW der außergerichtl. RA-Kosten???
Vielen Dank schon mal
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Anahid
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#2
20.02.2014, 09:54
Da die Klage ja wohl vorher erledigt war, nur noch nach dem Wert der außergerichtlichen Kosten. Aber wenn Du nicht sicher bist, beantrag Streitwertfestsetzung.
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MA79
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#3
20.02.2014, 09:56
Es ist bereits eine Schlussrechnung ergangen hinsichtlich der Gerichtskosten allerdings. Der Streitwert wurde (Vorher allerdings) auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
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Anahid
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#4
20.02.2014, 10:02
Streitwertfestsetzung vor der Erledigungserklärung? Dann dürfte es sich wohl um eine vorläufige Streitwertfestsetzung handeln, oder?
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MA79
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#5
20.02.2014, 10:03
In der Gerichtskostenabrechnung wrude die Gebühr auch ausgehend von einem Streitwert von 8.000 EUR auf eine Gebühr reduziert...
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Liesel
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#6
20.02.2014, 10:05
Logisch. Ein Teil wurde für erledigt erklärt und der Rest anerkannt. Da fällt nur eine Gerichtsgebühr an.
Ansonsten wie #2
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#7
20.02.2014, 10:05
ach ich beantrage jetzt einfach nochmal eine Streitwertfestsetzung. Vielen Dank für deine schnelle Hilfe
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MA79
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#9
20.02.2014, 10:08
Ändert aber doch nix daran, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Hauptsache erledigt war. Auch durch eine Erledigterklärung können sich die GK auf eine Gebühr verringern, wenn über die Kosten des Verfahrens das Gericht keine Entscheidung treffen muss, sondern übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen. Wenn also die Gegenseite der Erledigung zugestimmt hat und auch beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, dann hast Du eh die Reduzierung auf die 1,0. Durch das Anerkenntnis wird auch auf eine 1,0 reduziert. Mehr als 3,0 nach dem Wert der Hauptsache kassiert auch das Gericht nicht.
Beantrag doch die Festsetzung mit einer 1,2 TG nach 8.000. Wäre ich auf der Gegenseite würde ich dagegen sprechen und dann entscheidet das Gericht auch. Wenn der Gegner keinen Anwalt hat, kommst Du vielleicht sogar damit durch.
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#10
20.02.2014, 10:09
Und da war die Liesel wieder schneller.
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