Guten Morgen,
ich soll in einer Angelegenheit erneut die ZV einleiten.
ABER:
Der VB ist vom 29. Dezember 1997. Die bisherigen ZV-Auslagen wurden nicht tituliert, sodass diese ja verjährt sein dürften oder?
ABER: Was ist denn mit den Zinsen?
Im VB steht:
"laufende vom Gericht ausgerechnete Zinsen:
1. 4 % Jahreszinsen aus 415 DM vom 02.09.1997 bis 17.11.1997
2. 4 % Jahreszinsen aus 415 DM vom 02.10.1997 bis 17.11.1997
3. 4 % Jahreszinsen aus 415 DM vom 02.11.1997 bis 17.11.1997
Hinzu kommen weitere laufende Zinsen:
1. 4 % Jahreszinsen aus 415 DM seit dem 18.11.1997
2. 4 % Jahreszinsen aus 415 DM seit dem 18.11.1997
3. 4 % Jahreszinsen aus 415 DM seit dem 18.11.1997
Die Kosten des Verfahrens sind ab dem 29.12.1997 mit 4 % zu verzinsen."
Verjähren die Zinsen nicht auch bzw. kann ich die nur bis zu einem bestimmten Tag abrechnen?
Ich komm da grad überhaupt nicht weiter mit dem Forderungskonto
Zinsen aus VB
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Genau, wann wurde zuletzt vollstreckt? Die Zinsen verjähren in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist wird durch jede Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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ZV-Kosten verjähren erst nach 30 Jahren. Im Übrigen muss die Verjährungseinrede von der Gegenseite erhoben werden.Die bisherigen ZV-Auslagen wurden nicht tituliert, sodass diese ja verjährt sein dürften oder?
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Also meine Chefin hatte im Schreiben an den Mandanten aus August 2004 mitgeteilt, dass die Erstattung der bisherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2001 entstanden sind, am 31. Dezember 2004 verjähren. Die Verjährung wurde nicht durch Festsetzung der bisherigen Zwangsvollstreckungskosten unterbrochen.
Der letzte ZV-Versuch war im Jahr 2001.
Seitdem ist nichts mehr passiert und jetzt soll ich ZV einleiten ...
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Dann hat Deine Cheffin etwas falsches erzählt. § 197 BGB ( Zöller, 70. Aufl. § 197, Rdn. 7)
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Die Kosten für die ZV verjähren erst in 30 Jahren, wie Pepples schon geschrieben hat.
Verjährungsfrist laufende Zinsen 3 Jahre - wobei der Schuldner die Verjährungseinrede erheben muß.
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Ok Danke.
Also soll ich ruhig die ZV-Kosten aus 2001 jetzt mit in den neuen ZV-Auftrag nehmen und die Zinsen von Beginn bis jetzt ohne Pause?
Also soll ich ruhig die ZV-Kosten aus 2001 jetzt mit in den neuen ZV-Auftrag nehmen und die Zinsen von Beginn bis jetzt ohne Pause?
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Auch Anwälte sind nicht immer up to date die Verjährung der Kosten wurde vor ein paar Jahren auf 30 Jahre angehoben. Bei so lang laufenden Sachen empfiehlt sich auch die Festsetzung der Kosten nach § 788 ZPO, weil da bei entsprechendem Antrag auch eine Verzinsung (5ü) erfolgt.
Dracarys!
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Du kannst in solchen Fällen von vornherein erstmal die Zinsen für die ganzen zurückliegenen Jahre ansetzen, auch die verjährten. Solange der Schuldner nicht die Einrede der Verjährung erhebt, kannst du diesbezüglich vollstrecken. Erst wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt, muss du die verjährten Zinsen aus der Forderungsaufstellung entfernen und kannst nur die Zinsen für die letzten 3 Jahre seit der letzten ZV verlangen.
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