Hallo brauche dringend Hilfe. Also folgender Sachverhalt:
Gegenseite beantragt Einstweilige Verfügung vor dem LG Nürnberg. Es hat ein Termin stattgefunden. Daraufhin hat das Landgericht Nürnberg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Gegenseite hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Sofortige Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat sodann den Antrag der Gegenseite zurückgewiesen. Hiergegen hat die Gegenseite Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Gegenseite stattgegeben. Kosten beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Nunmehr hat die Gegenseite Kostenfestsetzung beantragt. Ich habe keine Ahnung was hier abgerechnet werden kann und wo die Kostenfestsetzung beantragt werden soll bzw. die Gegenseite hat Kostenfestsetzung vor dem VwG beantragt und ich soll diesen nun prüfen. SW: 2.500,00 €.
Wäre toll wenn mir hier jemand kurzfristig helfen könnte.
Vielen Dank vorab
Abrechnung Verwaltungsgerichtliches Verfahren
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Nach Deinem eigenen Vortrag liegt doch bereits ein Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite vor. Ich versteh grad ehrlich gesagt nicht, wo Dein Problem besteht. Wenn die Kosten von der Antragsgegnerin zu übernehmen sind (die ja wohl Ihr vertreten habt), musst Du doch gar keinen Kostenfestsetzungsantrag stellen, sondern den der Gegenseite prüfen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 81
- Registriert: 30.10.2007, 12:20
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Duisburg
Ok also die Gegenseite hat folgende Kosten zur Kostenfestsetzung beantragt:
SW: 2.500
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3200 (Berufung/Revision)
Pauschale
MwSt.
GK.
Hierbei hat das Gericht allerdings bereits den Ansatz der Terminsgebühr gerügt.
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 entstanden ist.
Die 1,6 Verfahrensgebühr hätte ich auch moniert. Allerdings warum wird die Terminsgebühr gerügt ?
Ich weiß also nicht genau ob ich zu dem Antrag Stellung nehmen soll oder nicht.
Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte.
SW: 2.500
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3200 (Berufung/Revision)
Pauschale
MwSt.
GK.
Hierbei hat das Gericht allerdings bereits den Ansatz der Terminsgebühr gerügt.
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 entstanden ist.
Die 1,6 Verfahrensgebühr hätte ich auch moniert. Allerdings warum wird die Terminsgebühr gerügt ?
Ich weiß also nicht genau ob ich zu dem Antrag Stellung nehmen soll oder nicht.
Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Warum das Gericht die TG rügt, wenn vor dem LG Nürnberg ein Termin stattgefunden hat vor der Verweisung, weiß ich nicht. Ggf. hat der Rechtspfleger das übersehen.
Hinsichtlich der VG stimme ich Dir und dem Gericht zu. Hier ist nur eine Beschwerdegebühr anzusetzen und keine VG für ein Berufungsverfahren.
Du kannst also eine Stellungnahme dahingehend an das Gericht verfassen, dass mit einer Festsetzung der 1,6 VG nach 3200 VV RVG (bei den von Dir angegebenen 1,3 handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler, denn unten schreibst Du das ja richtig) widersprochen wird, da für die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung lediglich eine 0,5 Gebühr nach 3500 VV RVG entsteht.
Hinsichtlich der Terminsgebühr würde ich mich gemütlich ausschweigen. Wenn das Gericht die absetzen will, solltest Du jetzt nicht dagegen reden. Ein Grund hierfür ist für mich allerdings auch nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der VG stimme ich Dir und dem Gericht zu. Hier ist nur eine Beschwerdegebühr anzusetzen und keine VG für ein Berufungsverfahren.
Du kannst also eine Stellungnahme dahingehend an das Gericht verfassen, dass mit einer Festsetzung der 1,6 VG nach 3200 VV RVG (bei den von Dir angegebenen 1,3 handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler, denn unten schreibst Du das ja richtig) widersprochen wird, da für die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung lediglich eine 0,5 Gebühr nach 3500 VV RVG entsteht.
Hinsichtlich der Terminsgebühr würde ich mich gemütlich ausschweigen. Wenn das Gericht die absetzen will, solltest Du jetzt nicht dagegen reden. Ein Grund hierfür ist für mich allerdings auch nicht ersichtlich.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.