Kann mir mal jemand genau erklären, wann ich was anwende?? Mir ist geläufig, dass ich Kostenfestsetzung nach § 11 dann mache wenn wir gegen die eigene Partei Kosten festsetzen lassen.....
§ 106 ZPO ist die Kostenausgleichung bei Quotelung, das weiß ich auch....
Wie ist das jetzt mit den §§ 104 u. 126 ZPO???? Das verwirrt mich total, zumal ich damit seit meiner Lehre einfach nichts mehr am Hut hatte und die Lehre ist jetzt schon 13 Jahre her........
Ich glaub ich blick da echt nie mehr durch..........
Kostenfestsetzung u. Ausgleichung §§ 104, 106, 126 ZPO
§ 104 ist die "normale" Kostenfestsetzung
§ 106 ist die Kostenausgleichung, also wenn die KGE quotal entschieden wurde
§ 126 macht man dann, wenn man PKH bekommen hat, die Gegenseite aber die ganzen oder einen Teil der Kosten tragen muss. So macht man die sicheren PKH-Gebühren bei der Staatskasse geltend und die entsprechende Differenz lässt man auf eigenen Namen, nicht wie in den anderen beiden Fällen auf den Namen des Mdt., festsetzen.
§ 106 ist die Kostenausgleichung, also wenn die KGE quotal entschieden wurde
§ 126 macht man dann, wenn man PKH bekommen hat, die Gegenseite aber die ganzen oder einen Teil der Kosten tragen muss. So macht man die sicheren PKH-Gebühren bei der Staatskasse geltend und die entsprechende Differenz lässt man auf eigenen Namen, nicht wie in den anderen beiden Fällen auf den Namen des Mdt., festsetzen.
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...oder anders formuliert: § 126 ZPO ist immer dann relevant, wenn der eigene Mandant PKH erhalten und aus dem Verfahren einen Erstattungsanspruch hat.
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Sowas wie die Parteiauslagen nach § 91 ZPO dann z. B., dann mach ich die Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO, wenn der Mandant PKH erhalten hat, der Gegner aber die Kosten tragen muss.... hab ich das jetzt richtig verstanden???
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Was verstehst Du unter "Partei"auslagen? Die außergerichtlichen Kosten?
Zuletzt geändert von 13 am 06.03.2013, 17:08, insgesamt 1-mal geändert.
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Nein, da hast Du jetzt was ganz verkehrt verstanden Taja.
Bekanntlich sind die PKH-Gebühren ab einem bestimmten Streitwert niedriger als die "normalen" Gebühren. Entsprechend kann man, wenn der Gegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und der eigene Mandant PKH erhalten hat, die Differenz zwischen diesen beiden Gebühren gem. § 126 ZPO gegen den Gegner festsetzen lassen.
Die Festsetzung erfolgt gem. § 126 ZPO auf den Namen der Kanzlei, sodass also der Rechtsanwalt im eigenen Namen diese Gebührendifferenz bei dem Gegner durchsetzen kann, z.B. im Wege der Zwangsvollstreckung.
Fahrtkosten und Verdienstausfall des Mandanten, soweit erstattungsfähig, können nur bei einer Festsetzung nach § 104 ZPO geltend gemacht werden. § 104 ZPO ist die Festsetzung der Gebühren gegen den Antragsgegner auf den Namen des Mandanten.
Bekanntlich sind die PKH-Gebühren ab einem bestimmten Streitwert niedriger als die "normalen" Gebühren. Entsprechend kann man, wenn der Gegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und der eigene Mandant PKH erhalten hat, die Differenz zwischen diesen beiden Gebühren gem. § 126 ZPO gegen den Gegner festsetzen lassen.
Die Festsetzung erfolgt gem. § 126 ZPO auf den Namen der Kanzlei, sodass also der Rechtsanwalt im eigenen Namen diese Gebührendifferenz bei dem Gegner durchsetzen kann, z.B. im Wege der Zwangsvollstreckung.
Fahrtkosten und Verdienstausfall des Mandanten, soweit erstattungsfähig, können nur bei einer Festsetzung nach § 104 ZPO geltend gemacht werden. § 104 ZPO ist die Festsetzung der Gebühren gegen den Antragsgegner auf den Namen des Mandanten.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Dann hat Deine Kollegin da einen Fehler gemacht. Vielleicht war die Rechtspflegerin kulant und hat sich gedacht: "die wird wohl § 104 ZPO gemeint haben" und entsprechend festgesetzt.
Kennzeichen des KFB nach § 126 ZPO ist, dass es dann heißt (z. B.): "von dem Beklagten an Rechtsanwalt Müller zu erstatten", statt wie bei § 104 ZPO: "von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten". Das geht nur bei PKH, und nur für denjenigen Anwalt der beigeordnet ist (wenn die ganze Kanzlei beigeordnet ist, dann die ganze Kanzlei, ist bei uns aber selten).
Die Parteiauslagen sind eben Auslagen der Partei selbst, z. B. ihr Verdienstausfall. Sie stehen dem Anwalt nicht zu, und deshalb können sie nicht nach § 126 ZPO zugunsten des Anwalts festgesetzt werden.
Kennzeichen des KFB nach § 126 ZPO ist, dass es dann heißt (z. B.): "von dem Beklagten an Rechtsanwalt Müller zu erstatten", statt wie bei § 104 ZPO: "von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten". Das geht nur bei PKH, und nur für denjenigen Anwalt der beigeordnet ist (wenn die ganze Kanzlei beigeordnet ist, dann die ganze Kanzlei, ist bei uns aber selten).
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