...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SophieL
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#1
29.11.2012, 16:33
Hallo,
um mehrere Ecken hat mein Chef von folgendem Sachverhalt erfahren:
In einer "normalen" Strafrechtssache mit drei Berufsrichtern (KEIN Schwurgericht) erfolgte die Beiordnung eines RA.
Da die Sache besonders langwierig, schwierig, ... war, hat der Pflichtverteidiger die "Schwurgerichtsgebühren" (4118, 4120 VV RVG) beantragt und tatsächlich auch ausgezahlt bekommen ...
Hat jemand hier schon mal was von gehört?
Danke im Voraus.
Sophie
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Adora Belle
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#2
29.11.2012, 16:46
Glaub ich nicht. Für besonders lange, schwierige, umfangreiche Sachen gibts ggf. Pauschgebühren. Bis ich das mit Az. und Gründen sehe, halte ich es für ne Urban Legend. Oder für eine §74a oder §74c-Sache. Oder für einen Irrtum eines vereinzelten Rechtspflegers.
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sansibar
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#3
29.11.2012, 17:19
![Zustimm-Smiley :zustimm](./images/smilies/zustimm.gif)
AB, vielleicht hat der Pflichtverteidiger beantragt, die Pauschgebühr in Höhe der Differenz zwischen Pflicht- und Wahlanwaltskosten festzusetzen oder so....
Grüße - sansibar
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SophieL
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#4
30.11.2012, 08:49
Dankeschön. Das hatte ich mir auch schon so gedacht, mit der Pauschgebühr. Aber hätte ja sein können ...
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)