Abrechnung Nebenklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
BBTB
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#1

18.09.2012, 13:23

Mein Chef wurde in einem Strafverfahren vor dem LG als Nebenklagevertreter beigeordnet. Nun soll ich abrechnen und es stellen sich für mich mehrere Fragen.

1. In der Ladung steht: "Als Nebenkläger haben Sie das Recht zur Teilnahme an der gesamten Hauptverhandlung, als Zeuge die Pflicht zur Anwesenheit am xx." Mein Chef war an jedem Hautpverhandlungstag anwesend. Kann ich dann auch für jeden TAg die Terminsgebühr abrechnen oder darf ich nur die Terminsgebühr für den Tag abrechnen, wo auch nur die Pflicht bestand, anwesend zu sein?

2. Die Kanzlei hat zwei Sitze. Einen am Ort des LG und einen, der 1 1/2 Std. Fahrt entfernt liegt. Das Gericht schreibt in seinem Beschluss "... ihm wird RA X in X (Ort, der 1/2 Std. vom Gericht entfernt liegt) als Beistand bestellt." -> Mein Chef arbeitet auch nicht in der Kanzlei am Ort des Gerichtes, nur, wenn Mandanten eher aus der Richtigung kommen fährt er dann dorthin. Kann ich überhaupt Fahrtkosten geltend machen oder ist das wie bei PKH-Sachen, in denen dann Fahrtkosten teilweise nicht geltend gemacht werden dürfen?

Welche Gebühren kann ich denn abrechnen für die Nebenklagevertretung?

Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe :)
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Adora Belle
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#2

18.09.2012, 13:32

Jeder Terminstag löst eine TG aus. Der NK darf anwesend sein, also bekommt der NK-Vertreter auch die TG bei Anwesenheit. Die Belehrung war nur für den NK/Zeugen, damit er weiß, daß er darüber hinaus auch eine Anwesenheitspflicht hat.

Wenn ohne Einschränkung beigeordnet wurde, sind auch die Fahrtkosten von der Bestellung umfaßt.

Ansonsten gilt Vorbemerkung 4 Abs.1. Am besten stellst Du erstmal Deinen Abrechnungsentwurf ein, dann kann man besprechen, ob da was fehlt.
BBTB
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#3

18.09.2012, 16:21

So, ich habe nun als Entwurf folgenden KFA fertig gemacht:

Nr. 4100 V RVG, Grundgebühr
Nr. 4112 VV RVG, Verfahrensgebühr
Nr. 4114 VV RVG, Terminsgebühr - 15 Termine
Nr. 4116 VV RVG, Zusatzgebühr - 3 Termine
Nr. 7002 VV RVG, Auslagenpauschale
Nr. 7003 VV RVG, Fahrtkosten für 14 Termine
Nr. 7000 VV RVG, Kopierauslagen
Zwischensumme
Nr. 7008 VV RVG, 19 % MwSt.
Gesamtsumme
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#4

18.09.2012, 17:13

Vorverfahrensgebühr ist nicht entstanden?

Die TG ist dann 15 x entstanden. Da kommt einiges zusammen. Warum gibt es denn nur 14 Fahrten, bei 15 Terminen?

Soweit ich das sehe, ist aber sonst alles richtig.
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#5

19.09.2012, 09:42

Freut mich, dass es wohl richtig ist :D

Die Vorverfahrensgebühr ist nicht entstanden. Wir wurden erst beigeordnet, als die Temine für das Hautverfahren bekannt gegeben wurden.

Es gab 15 Termine, aber einen dieser Termine hat ein Kollege meines Chefs wahrgenommen der aus dem Ort des Gerichtes kommt, wir also für diesen keine Fahrtkosten ansetzen können.

Oder muss dieser Kollege für sich gesondert einen Antrag bei Gericht auf Erstattung einer Terminsgebühr nebst MwSt. stellen? Ich dachte, ich könnte das in einem Schwung abrechnen und wir erstatten dann eben eine Terminsgebühr an den anderen RA.
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#6

19.09.2012, 09:53

Das kommt nun darauf an, ob der Kollege für diesen Terminstag beigeordnet wurde, oder ob er die TG quasi für Deinen Chef verdient hat.

Ist die 4104 wirklich nicht entstanden? D.h. Ihr seid erst nach Eingang der Anklageschrift beim Gericht erstmals tätig geworden? Ich frage so genau nach, weil die Beiordnung ja auch die Tätigkeiten vorher erfaßt.
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#7

19.09.2012, 12:28

Ja, wir sind erst beigeordnet worden, als die Anklageschrift schon durch war und dann das LG die Ladungen zur Hauptverhandlung versandt hat. Hab auch meinen Chef schon gefragt. Nein, eine extra Beiordnung für diesen Terminstag fand nicht statt.
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#8

19.09.2012, 12:49

Und tätig? Die Beiordnung wirkt auch zurück.

Die TG vom Kollegen würde ich in dem Fall ganz normal mit abrechnen.
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#9

05.10.2012, 12:20

Hallo,mal wieder die Möglichkeit sich an einen Thread dranzuhängen :-)

Ist es sicher, dass die Beiordnung als NEBENKLÄGER auch auf das Ermittlungsverfahren zurückwirkt, denn die Anschlusserklärung ist ja erst nach Eröffnung des Hauuptverfahrens möglich???

Mein Mandantin will sich dem noch im Ermittlungsstadium befindlichen Verfahren gegen Ihren Noch-Ehemann als Geschädigte einer Körperverletzung später als Nebenklägerin anschließen. Zunächst soll sie jedoch vor dem Ermittlungsrichter vernommen werden. Sie hätte mich gerne bei der Vernehmung dabei, aber nur, wenn sie die Kosten für die Terminsgebühr für die ermittlungsrichterliche Vernehmung bei einer späteren Verurteilung Ihres Noch-Gatten nicht selber zahlen muss.
:thx
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#10

05.10.2012, 12:26

Ja, das ist sicher. §48 Abs.5 am Anfang:

Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage...


Da steht nix von Verteidiger.

Allerdings hat die Erstreckung der Bestellung/Beiordnung erstmal nichts damit zu tun, daß der Angeklagte bei Verurteilung die Kosten einschließlich derer im Ermittlungsverfahren zu tragen hat.
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