Berechnung Pfändungsbetrag für 0,5 unterhaltsber. Pers.

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Daniela1976
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#1

17.09.2012, 11:48

Hallo an alle!
Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Wie berechnet man den pfändbaren Betrag für eine halbe unterhaltsberechtigte Person? Wir haben hier zwei Meinungen. Wie macht ihr das?
Besten Dank im Voraus. :smile:
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tweetyS
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#2

17.09.2012, 12:07

Kann man tatsächlich für eine halbe Person unterhaltsberechtigt sein? :kopfkratz
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Elfeo
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#3

17.09.2012, 12:49

Ja, wie muss man sich das vorstellen?
Ich denke mal, es geht um einen von zwei unterhaltsverpflichteten Elternteilen. Da zählen die Unterhaltsberechtigten immer voll.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
Daniela1976
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#4

17.09.2012, 22:21

Wenn eine unterhaltsberechtigte Person zwar ein Einkommen hat, dieses jedoch nicht ausreichend ist, wird sie noch zu 1/2 als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt. Hat das Insolvenzgericht jetzt schon mehrfach so festgesetzt. Scheint noch nicht so verbreitet zu sein...
Wir haben jetzt halt das Problem, dass der Rechtspfleger seine Meinung dazu hat und Chef eine andere.
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Kanzleihund
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#5

17.09.2012, 22:53

Ich würde einfach den Unterschied zwischen der vorherigen Stufe und der nächst höheren Unterhaltsberechtigung anschauen und dann die Hälfte nehmen. Aber tatsächlich gute Frage.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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strange
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#6

19.09.2012, 21:47

2 Rechtspfleger 3 Meinungen^^ ich nehme mal an, die richtige Formulierung lautet "bleibt zur hälfte unberücksichtigt" oder "ist nur zur HÄlfte zu berücksichtigen". Da würde ich es handhaben wie Kanzleihund.

Die ZPO-Kommentierung ist hier ziemlich ergiebig.

Im übrigen ist man nicht einer halben Person zum Unterhalt verpflichtet, sondern das Gericht hat festgestellt, dass der UB zur Hälfte seinen Unterhalt selbst bestreitet, wegen eigener Einkünfte.
Hotlines leben von Problemen und nicht von Lösungen.

Thomas Manegold
Morbus Dei
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