Gerichtskostenerstattung bei Ruhen des Verfahrens? 6 Monate

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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BeaBunny
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#1

18.06.2012, 11:27

Hallo Ihr Lieben!

In unserem Verfahren ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, und zwar im November 2011. Das Verfahren ruht also länger als 6 Monate.

Ich habe dann bei Gericht um Erstattung der Gerichtskosten (2 Gebühren) gebeten oder es beantragt, ist ja auch egal. Ich habe gelesen, dass wenn das Verfahren länger als 6 Monate ruht...das wie eine Klagerücknahme anzusehen ist. Deshalb sind aus meiner Sicht dann auch die GK nur in Höhe einer Gerichtsgebühr entstanden, daher wäre die Erstattung doch begründet. Oder wie seht Ihr das???

Jedenfalls will das Gericht die Gerichtskosten nicht erstatten.

HILFE!

Wäre echt nett, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
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#2

20.06.2012, 09:01

Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr (Nr. 1210 KV GKG) sind in Nr. 1211 KV GKG aufgezählt.
Das "Ruhen" eines Verfahrens zählt nicht dazu. Hierzu aus der Kommentierung von Binz (nach BeckOnline):

"Das bloße Nichtbetreiben des Rechtsstreits infolge Unterbrechung, Aussetzung oder Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 ZPO) stellt keine Klagerücknahme dar, reicht für sich allein für eine Gebührenermäßigung nicht aus (Meyer Rn. 33); wer also 3,0 einzahlt und dann das Verfahren nicht weiterbetreibt, erhält nichts erstattet (eine Klagerücknahme muss vom Gericht nicht angeregt werden)".
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