An anderer Stelle wurde ich auf ein Urteil aufmerksam, das ich Euch nicht vorenthalten möchte. Hoffe ich poste das jetzt nicht doppelt, aber eine Suche war negativ.
LG Oldenburg, Beschluss vom 9.1.2012, 6 T 6/12:
So wie ich die Anmerkungen verstanden habe, kann ein Gläubiger auch dadurch nachweisen, dass seine Forderung nicht befriedigt wird, wenn bereits Haftbefehle vorliegen.
siehe -> dejure.org
Nachweis Unpfändbarkeit durch bereits vorliegende Haftbefehl
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danke, merke ich mir, habe ich desöfteren mal.