Vollstreckung einer Zustimmungserklärung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Gast

#1

19.04.2007, 15:32

Hallo,

ich bin gerade etwas verwirrt.

Die Beklagte wurde vom Gericht verurteilt einer Mieterhöhung zuzustimmen.

Soweit so gut. Wir mussten natürlich klagen und die Beklagte hat sich nicht geäußert. Also erging antragsgemäß ein VU.

Wie vollstrecke ich jetzt aber dieser Mieterhöhungszustimmung???

Auf anhieb würde mir da nur das Zwangsgeld bzw. die Zwangshaft einfallen lassen. Wir reden hier jedoch über monatlich € 3,97. Da finde ich das alles ein bisschen hart.
Gibt es noch Alternativen in der Vollstreckung oder muss ich gleich das Zwangsgeld beantragen???

Danke schonmal für eure Hilfe
Preußi
Gast

#2

19.04.2007, 15:36

Wir haben solche Sachen immer erst zur Vollstreckung angedroht. Gott sei dank musste ich so etwas noch nie richtig zur ZV werden lassen, da die Mieter dann doch noch ein Einsehen hatten. Wenn der Mieter ne Einzugsermächtigung gegeben hat, kann doch der Vermieter auf Grundlage des Urteils die korrekte Miete vom Konto abbuchen.

L.G. Schlaubi
Gast

#3

19.04.2007, 15:39

Leider ist genau das mein Problem.

Die Beklagte hat keine Abbuchungserklärung abgegeben.

Ich habe mir jetzt zur weiteren Bearbeitung überlegt, daß ich die Beklagte erstmal anschreibe und ihr sage, sie muss die Rückstände zahlen und ab nächsten Monat die korrekte Miete.
Wenn sie das nicht machen sollte, dann beantrage ich das Zwangsgeld alternativ die Zwangshaft und wegen der Rückstände mache ich das Mahnverfahren.

Aber was mache ich eigentlich, wenn Zwangshaft und Zwangsgeld nicht weiterhelfen. Jedes Jahr einen neuen Mahnbescheid???
StineP

#4

19.04.2007, 15:40

Also auch wenn es nur 3,97 € sind....... Der Mandant wollt die ja auch eingeklagt haben........

Würde auch Vollstreckung erst mal androhen..... Ansonsten ist das Zwangsgeld schon ganz gut gedacht!
Gast

#5

19.04.2007, 15:41

Wieso dies - Du hast doch schon einen Titel zur Zahlung der neuen Miete oder nur den Titel, dass sie zustimmen müssen?
Gast

#6

19.04.2007, 15:52

habe den Titel auf Zustimmung, daß die Miete erhöht wird.

Dies allerdings schon zum Jahresanfang. Also hat sie vier Monate nicht die richtige Miete gezahlt.
stuppsi
Forenfachkraft
Beiträge: 129
Registriert: 09.02.2007, 12:34
Beruf: ReFaWi
Software: ReNoStar
Wohnort: Sachsen

#7

19.04.2007, 17:11

Du musst sie auffordern, die rückständige Mietdifferenz zu zahlen und ab sofort die erhöhte Miete.

Wenn sie dies nicht tut, musst du einen Mahnbescheid machen wegen der Rückstände. Aus einem "Zustimmungsurteil" kannst du nicht vollstrecken.
Benutzeravatar
Indi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 18.04.2007, 14:22
Kontaktdaten:

#8

19.04.2007, 18:10

Ist mir aber auch noch nie untergekommen, dass ein Mieter auf Zustimmung der Mieterhöhung von nicht mal 4 € verklagt wird.
Bei uns wird die Erhöhung durch den Vermieter angekündigt und wenn der Mieter dem nicht widerspricht, dann wird irgendwann wegen der Rückstände ein MB beantragt, aber auf Zustimmung verklagt?
:hm
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#9

19.04.2007, 18:52

jep, auffordern den Rückstand zu zahlen und darauf hinweisen, dass ab 1.5. richtig gezahlt werden muss und wenn nicht MB ankündigen, der natürlich "ungeheure Kosten verursacht" ;-)
Benutzeravatar
Sandra S.
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 632
Registriert: 05.12.2006, 18:38
Beruf: Rechtsfachwirtin

#10

19.04.2007, 19:45

:zustimm:

Aus dem Urteil kannst du nicht mit Zwangsgeld/-haft vollstrecken, da es sich nicht um eine unvertretbare Handlung handelt, sondern um die Abgabe einer Willenserklärung. Und die Willenserklärung gilt automatisch als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig ist (§ 894 ZPO). Damit ist dein Urteil auf Zustimmung zur Mieterhöhung durch.

Wenn jetzt die erhöhte Miete gefordert werden soll, musst du einen neuen Zahlungstitel erwirken. Wie schon gesagt wurde: am besten auffordern und wenn keine Reaktion, dann MB.
Liebe Grüße
von Sandra
Antworten