Löschung Altenteil

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1459
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#1

11.01.2012, 12:59

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Im GB ist ein Altenteil für die Eheleute A und B eingetragen. Die Eheleute sind 2003 bzw. 2011 verstorben. Das Altenteil soll nun gelöscht werden.

Irgendwie erinnere ich mich, dass es dabei zu Problemen kommt wegen der Auflagen in der Bewilligung.

In der Bewilligung sind folgende Verpflichtungen aufgeführt:

1) Wohnrecht
2) Pflege und Beköstigung
3) Begräbnis und Grabstätte "... eine Grabstätte zu besorgen und für die Pflege der Grabstätte für die Dauer der Liegezeit Sorge zu tragen..."

Die Sterbeurkunden liegen mir vor. Muss ich bezüglich der Auflage 3) noch etwas beachten/nachweisen?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
Jupp03/11

#2

11.01.2012, 13:14

Die Verpflichtung entsteht ja frühestens nach dem Ableben der Berechtigten. Die Löschung dürfte daher selbst nach Ablauf des Sperrjahres und Vorlage der Sterbeurkunden nicht möglich sein. Im Ergebnis bedeutet dieses wohl, dass nur eine Löschung mit Löschungsbewilligung der nachgewiesenen Erben möglich sein wird.
Vgl. insoweit auch Schöner/Stöber Rd 1344.
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1459
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#3

11.01.2012, 13:18

Edit:

Im GB steht beim Altenteil: löschbar bei Todesnachweis.
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
Jupp03/11

#4

11.01.2012, 13:24

Ich hab das mal in der Vergangenheit geprüft, steht irgendwo im § 49 GBO, ich meine Demharter
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1459
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#5

11.01.2012, 13:28

Danke Jupp, werde mal ein bisschen nachlesen.
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
Jupp03/11

#6

11.01.2012, 13:35

Aus welchem Jahr ist denn die Bewilligung? Ich würde mal den entsprechenden Abschnitt des Vertrages vollständig lesen, ob die Beerdigungsgeschichten tatsächlich verdinglicht, oder nur schuldrechtlich vereinbart sind. So hab ich es jedenfalls immer gemacht.
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1459
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#7

11.01.2012, 13:41

Die Bewilligungen sind aus dem Jahre 1987 und 1988, eingetragen 1989.

Von schuldrechtlich ist hier im Vertrag nichts zu lesen...
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
Katzenfisch
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 460
Registriert: 12.03.2009, 18:57
Wohnort: ja auch

#8

11.01.2012, 13:42

Bei einem Altenteil handelt es sich um ein sogenanntes Leibgedinge. Ist bei dem Leibgedinge im Grundbuch eine Vorlöschlausel eingetragen, ist ohne Rücksicht auf einen etwaigen Widerspruch eines Rechtsnachfolgers des Berechtigten sofortige Löschung auf Antrag des Eigentümers unter Vorlage der Sterbeurkunde möglich.
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1459
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#9

11.01.2012, 13:49

Eine Vorlöschklausel ist nicht eingetragen.

Ich habe gerade Rücksprache mit dem GBA gehalten. Die Erben müssen die Löschung bewilligen....also erst einmal ein Erbscheinsverfahren anleiern....

Vielen Dank nochmals.

...und jetzt ist für heute Feierabend. :D
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
Jupp03/11

#10

11.01.2012, 14:27

Katzenfisch hat geschrieben:Bei einem Altenteil handelt es sich um ein sogenanntes Leibgedinge. Ist bei dem Leibgedinge im Grundbuch eine Vorlöschlausel eingetragen, ist ohne Rücksicht auf einen etwaigen Widerspruch eines Rechtsnachfolgers des Berechtigten sofortige Löschung auf Antrag des Eigentümers unter Vorlage der Sterbeurkunde möglich.
entgegen § 49 Rd 6 GBO, Demharter
Antworten