Berechnung pfändbares Einkommen mit Eintrag 0,5 für Kind
- RA-Fach-Petra
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 18
- Registriert: 20.01.2011, 14:54
- Beruf: RA-Fachangestellte
Liebe Luise,
das Steuermerkmal 1/05 bedeutet für den Arbeitgeber, dass beim Arbeitnehmer noch ein Kind lebt und dieses auch Kindgeld bezieht. Somit muss der Arbeitgeber ein unterhaltspflichtes Kind berücksichtigen.
Gruß
Petra
das Steuermerkmal 1/05 bedeutet für den Arbeitgeber, dass beim Arbeitnehmer noch ein Kind lebt und dieses auch Kindgeld bezieht. Somit muss der Arbeitgeber ein unterhaltspflichtes Kind berücksichtigen.
Gruß
Petra
Hallo Petra,
ja . Aber ist es nicht so, dass Kinder von Eltern, die nicht mitein. verh. sind, z.b. als Kinderfreibetragszahl 0,5 eingetragen werden (oder ein Eltteil verstorben etc.) und Zähler 1 , wenn der andere Elt.teil ein uh-Verpfl. nicht zumindest zu 75 % nachkommt. (0,5 heißt die Hälfte des Kind.freibetrages anzuerkennen bei LSt., oder ?)
Hat das wirklich nur Auswirkung auf die Berechnung LSt oder evtl. doch auch auf pfändbares EK ?? Grübele hierüber...
Gruss Luise
ja . Aber ist es nicht so, dass Kinder von Eltern, die nicht mitein. verh. sind, z.b. als Kinderfreibetragszahl 0,5 eingetragen werden (oder ein Eltteil verstorben etc.) und Zähler 1 , wenn der andere Elt.teil ein uh-Verpfl. nicht zumindest zu 75 % nachkommt. (0,5 heißt die Hälfte des Kind.freibetrages anzuerkennen bei LSt., oder ?)
Hat das wirklich nur Auswirkung auf die Berechnung LSt oder evtl. doch auch auf pfändbares EK ?? Grübele hierüber...
Gruss Luise
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=62&t=42803" target="blank
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- RA-Fach-Petra
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 18
- Registriert: 20.01.2011, 14:54
- Beruf: RA-Fachangestellte
Hallo Luise,
zur Ermittlung des Nettoeinkommens benötigst Du die Steuerklasse und Kinderfreibeträge. Der Pfändungsbetrag wird unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens und der Unterhaltspflichtigen ermittelt.
Der Arbeitgeber hat in der Regel ja nicht mehr Informationen. Er kann ja nicht wissen, welchen Unterhaltsbetrag sein Arbeitnehmer an wen zahlt. Es besteht ja auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer noch an eine Ex-Frau Unterhalt zahlt. Er kann dies im Zweifel auch gar nicht überprüfen.
Gruß
Petra
zur Ermittlung des Nettoeinkommens benötigst Du die Steuerklasse und Kinderfreibeträge. Der Pfändungsbetrag wird unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens und der Unterhaltspflichtigen ermittelt.
Der Arbeitgeber hat in der Regel ja nicht mehr Informationen. Er kann ja nicht wissen, welchen Unterhaltsbetrag sein Arbeitnehmer an wen zahlt. Es besteht ja auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer noch an eine Ex-Frau Unterhalt zahlt. Er kann dies im Zweifel auch gar nicht überprüfen.
Gruß
Petra
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 5
- Registriert: 29.08.2011, 19:59
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Hallo Luise,
bei nicht miteinander verheirateten Eltern erhält jeder Elternteil 0,5 Kinderfreibeträge. Im Wege der Steuererklärung könnte beispielsweise die Mutter den Kinderfreibetrag in voller Höhe beantragen, sofern der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht mit mindestens 75 % nachkommt oder der Vater auf den 0,5 Kinderfreibetrag verzichtet. Entscheidend für die Pfändung ist jedoch allein die Tatsache, dass Unterhalt gezahlt wird, egal in welcher Höhe. Dies kann ein Arbeitgeber nicht nachprüfen. Ich bin selbst alleinerziehende Mutter und war mit dem Vater meines Kindes nie verheiratet. Der Vater meines Sohnes hatte bis 2009 den Kinderfreibetrag nicht mal auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen. Zum Nachweis der Unterhaltspflicht reicht ja theoretisch schon die Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes. Dass tatsächlich kein Unterhalt gezahlt wird, müsste von eurer Seite nachgewiesen werden.
Gruß
Katharina
bei nicht miteinander verheirateten Eltern erhält jeder Elternteil 0,5 Kinderfreibeträge. Im Wege der Steuererklärung könnte beispielsweise die Mutter den Kinderfreibetrag in voller Höhe beantragen, sofern der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht mit mindestens 75 % nachkommt oder der Vater auf den 0,5 Kinderfreibetrag verzichtet. Entscheidend für die Pfändung ist jedoch allein die Tatsache, dass Unterhalt gezahlt wird, egal in welcher Höhe. Dies kann ein Arbeitgeber nicht nachprüfen. Ich bin selbst alleinerziehende Mutter und war mit dem Vater meines Kindes nie verheiratet. Der Vater meines Sohnes hatte bis 2009 den Kinderfreibetrag nicht mal auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen. Zum Nachweis der Unterhaltspflicht reicht ja theoretisch schon die Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes. Dass tatsächlich kein Unterhalt gezahlt wird, müsste von eurer Seite nachgewiesen werden.
Gruß
Katharina
okay , heißt also, ich sollte mal versuchen herauszubekommen, ob die Eltern zusammen wohnen + falls nicht, wo das Kinder wohnt...dann evtl. Ergänzungsantrag für den Pfüb ...
schade, Halbe/halbe hätte meinem Mandanten eine Menge Geld gebracht
Euch allen für die Hilfen! Wünsche fröhliches Schaffen !
schade, Halbe/halbe hätte meinem Mandanten eine Menge Geld gebracht
Euch allen für die Hilfen! Wünsche fröhliches Schaffen !