Hallo zusammen,
ich bin grad so ange***, dass ich jetzt einfach mal Dampf ablassen muss:
Ist euch bekannt, dass Gerichtsvollzieher Kostenvorschüsse dafür haben wollen, damit sie überhaupt tätig werden? Wir haben da so einen Spezialisten, der von vorne herein 75,00 € will, damit er überhaupt tätig wird. Hierzu führt er an: „§ 4 GVKostR verpflichtet den GV die Vollstreckung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen“. Ich hab keine GVKostR vorliegen aber da das wirklich außer ihm niemand macht, ist mir das schleierhaft. Beantragt er nachher einen Haftbefehl, werden nochmals 100,00 € fällig. Jetzt ist es schon 2x passiert, dass wir den Kostenvorschuss nicht überwiesen haben. Dies deshalb, weil auf seinen Schreiben immer eine ganz normale GVZ-Rechnung steht und es keine Vermerke über einen neuen Vorschuss gibt. Auf Seite 2 dann ist in einem 2-Zeiler aufgelistet, dass man die Rechnung nicht überweisen braucht und er einen neuen Vorschuss haben will. Wenn man ca. 600 ZV-Akten bearbeitet schaut man sich die GVZ-Kosten an, denkt OK und gibt’s weiter in die Buchhaltung oder?! Dies ist ein GVZ im Ort und wir telefonieren oft, dass er nicht mal ne Mahnung schickt oder kurz anruft, sondern sofort den ganzen Auftrag zurückschickt, wenn man den Vorschuss nicht bezahlt hat, empfinde ich jetzt bald als Schikane.
Es geht hier nicht um Kostenvorschüsse für Schlosser oder Versteigerungen o. ä. Sondern einfach um das pure tätig werden in der ZV. Da das außer dem NIEMAND wirklich niemand macht, frag ich euch, ob die Vorgehensweise von dem richtig sein kann. Uns entstehen jetzt Kosten in Höhe von 15,50 € für die „Rücknahme“ und neue ZV-Gebühren auf denen wir sitzen bleiben. Das schreibt er noch extra, dass diese Kosten beim SLD nicht geltend gemacht werden können, weil wir auf gut deutsch „Schlamper“ sind.
Wegen Einzugsermächtigung: das will mein Chef nicht.
Kann ich dem auch irgendwie blöd kommen? Gibt’s da was?
Grüßle
GVZ will Kostenvorschuss für ganz normale ZV
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Nein, Sie können ihm nicht blöd kommen!
§ 4 Vorschuss
(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.
(2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Aufforderung verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist und die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5 bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bestehen.
§ 4 Vorschuss
(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.
(2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Aufforderung verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist und die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5 bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bestehen.
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Rosenrot, es ist zwar eher ungewöhnlich - zumindest in Berlin - dass für normale ZV-Kombi-Aufträge ein Vorschuss vom Gerichtsvollzieher erhoben wird, aber legitim ist es (siehe vorheriger Beitrag). Spätestens für den Verhaftungsauftrag wird in der Regel ein Vorschuss erhoben. Du wirst den Vorschuss also zahlen müssen, wenn du willst, dass die ZV weitergeführt wird.
Wie gesagt, ich hab ca. 600 ZV-Akten zu betreuen und absolut niemand will einen Vorschuss. Egal ob in Berlin oder Hamburg oder München oder Stuttgart oder in einem 1000-Seelen-Kaff im Schwarzwald.
Sowas hält nur unnötig auf. Vor allem weil er uns ja kennt, wir bezahlen ihn immer pünktlich. Und wenn bei 2 von allen Akten dieser Vorschuss mal drunter kommt,.. hallo?!
Sowas hält nur unnötig auf. Vor allem weil er uns ja kennt, wir bezahlen ihn immer pünktlich. Und wenn bei 2 von allen Akten dieser Vorschuss mal drunter kommt,.. hallo?!
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Naja, nur weil sonst kein Gerichtsvollzieher einen Vorschuss will, heißt es ja nicht, dass ihr, will doch mal ein Gerichtsvollzieher einen Vorschuss, die Zahlung verweigern dürft bzw. dann halt irgendwann später zahlt. Bezahlen müsst ihr den Gerichtsvollzieher doch so oder so. Ich finde, so sehr viel Mehraufwand ist es nicht, einfach den Vorschuss zu zahlen.
- charly03
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Wo ist der Unterschied, ob du die Vorschussrechnung oder aber die "Schluss"-Rechnung in die Buchhaltung gibst?
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*
Liebe Grüße, charly03
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- Liesel
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Also ich verstehe die ganze Aufregung nicht, Rosenrot. Stellt ihr nicht den Mandanten auch Vorschußrechnungen?
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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Nee Liesel machen wir nicht. Ich bin in einem Inkassounternehmen tätig, da läuft die Abrechnung etwas anders als beim Anwalt.
Die Aufregung deshalb, weil ich jetzt nen neuen Antrag machen muss und auf den Kosten sitzen bleibe.
Deshalb auch, weil ich es umständlich finde, einen Vorschuss von 75 € später dann nochmal 100€ zu überweisen und dann die ganzen Kosten die anfallen verrechnen muss und schauen muss, dass er nachher den zuviel bezahlten Vorschuss zurücküberweist. Das ist m. E. schon ein Mehraufwand als die tatsächlichen Kosten einfach zu buchen und überweisen und basta.
Aber egal. Mein Ärger ist in Resignation übergegangen. Ist mir egal
Ich freu mich auf meinen Urlaub.
Ciao
Die Aufregung deshalb, weil ich jetzt nen neuen Antrag machen muss und auf den Kosten sitzen bleibe.
Deshalb auch, weil ich es umständlich finde, einen Vorschuss von 75 € später dann nochmal 100€ zu überweisen und dann die ganzen Kosten die anfallen verrechnen muss und schauen muss, dass er nachher den zuviel bezahlten Vorschuss zurücküberweist. Das ist m. E. schon ein Mehraufwand als die tatsächlichen Kosten einfach zu buchen und überweisen und basta.
Aber egal. Mein Ärger ist in Resignation übergegangen. Ist mir egal
Ich freu mich auf meinen Urlaub.
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- Bino
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Vielleicht tut es mal ein netter Anruf beim GV. Ich würde mal nett anfragen, ob er davon absehen kann, wegen der zweimaligen verspäteten Zahlung einen Vorschuss zu fordern und weil ihr sonst immer pünktlich bezahlt.
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Jeder Mehraufwand ist ärgerlich, gehört aber zur Arbeit mit dazu. Beim nächsten Mal einfach den Vorschuss pünktlich überweisen und fertig ist. Dann bleibt ihr auch nicht auf den Kosten sitzen, weil der Gerichtsvollzieher wegen Nichtzahlung die Vollstreckungsunterlagen zurückschickt.