Hallo,
ich habe eine Akte bekommen, in der Kfa gestellt werden soll. Mein Kollege hat einen vorbereitet und ich weiß nicht , ob das so hinkommt. Kann ihn auch nicht mehr fragen, weil er nicht wiederkommt... Hier erstmal der Sachverhalt:
Wir wurden verklagt, SS hin und her, Termin. Im Termin: Gericht führt im Rahmen der Güteverhandlung in den Sach- und Streitstand ein; Kläger nimmt Teil der Klageforderung zurück; dann Vergleich: Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; Kosten der Klagrücknahme trägt die Klägerin (hier also die Gegenseite).
Sein Kfa:
Gegenstandswert: € 8.769,99 (eingeklagt)
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG € 583,70
(abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG
aus € 6.534,03 (nach Klagrücknahme) € 487,50 = € 96,20
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG € 538,80
(abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG
aus € 6.534,03) € 450,00 = € 88,80
Zwischensumme
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG
Gesamt
Kann man das so machen? Habe so einen Fall noch nie gehabt. Und die Vergleichsgebühr wird nicht berücksichtigt? Weil es keine Kosten der Klagrücknahme sind oder warum?
Vielen Dank schon einmal!
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- Anahid
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Wenn ich das richtig sehe, ist die Klage über 2.235,96 € zurückgenommen worden und über den Restbetrag von 6.534,03 € wurde sich verglichen?
Die Abrechnung Deines Kollegen würde ich so nicht übernehmen.
Der zurückgenommene Teil beträgt 25,5 % des Gesamtstreitwertes. Entsprechend würde ich aus dem Gesamtstreitwert von 8769,99 € eine 1,3 VG und eine 1,2 TG abrechnen + PTE und MwSt und dann am Schluss von diesem Betrag 25,5 % errechnen. Dies ist der Betrag, den Du zur Kostenfestsetzung anmeldest.
Die Abrechnung Deines Kollegen würde ich so nicht übernehmen.
Der zurückgenommene Teil beträgt 25,5 % des Gesamtstreitwertes. Entsprechend würde ich aus dem Gesamtstreitwert von 8769,99 € eine 1,3 VG und eine 1,2 TG abrechnen + PTE und MwSt und dann am Schluss von diesem Betrag 25,5 % errechnen. Dies ist der Betrag, den Du zur Kostenfestsetzung anmeldest.
Zuletzt geändert von Anahid am 18.03.2011, 14:29, insgesamt 1-mal geändert.
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Hab ich auch zuerst überlegt Cahra. Nur andererseits würde ich Dir dann entgegenhalten, dass bei einer Einzelabrechnung nach den beiden Streitwerten die Höchstgrenze überschritten wird und entsprechend zu kürzen ist. Aus diesem Grund halte ich eine prozentuale Festsetzung für den sichereren Weg.
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Da man sich hier derart verglichen hat, wird man sich - wie oben schon aufgezeigt - herauswurschteln müssen. Grundsätzlich halte ich die KGE jedoch für unrichtig, da sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung darstellt, was jetzt jedoch nicht mehr weiterhilft.
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Inwieweit wird denn gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der KGE verstoßen? Es ist doch auch üblich, die Kosten der Säumnis dem Säumigen aufzuerlegen.
Würde auch so rechnen, wie Anahid.
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Weil das vom Prinzip her nichts anderes ist als die schwachsinnige KGE: Die Kosten der Klage trägt der Beklagte, die Kosten der Widerklage trägt der Kläger. Das ist mit den Kosten der Säumnis nicht vergleichbar, denn diese sind klar definierbar, ausscheidbar und sie sind auch entsprechend im Gesetz definiert. Seit dem RVG spielen diese nur keine allzugroße Rolle mehr. Sie hatten ihre "Glanzzeit" zu BRAGO-Zeiten. Bei Klage/Widerklage und ähnlichen Konstrukten sind die Kosten jedoch grundsatzmäßig einheitlich zu bescheiden unter entsprechender Quotelung. Alles andere ist nur mies bis gar nicht umsetzbar.
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Klage und Widerklage haben wir oben aber nicht. Aber sicher hast du darin recht, dass die Kosten hätten gequotelt werden müssen nach zugesprochenem und zurückgenommenem Betrag. Am Ende bleibt es sowieso dabei, dass man es so zu berechnen hat.
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Das ist mir klar, deswegen sagte ich auch: ...nichts anderes als...
Gleichwohl hätte es eine einheitliche Quote geben müssen. Das KFV als Annexverfahren zur Hauptsache ist lediglich für die betragsmäßige Ausfüllung der (korrekten) KGE zuständig. Es ist jedoch eigentlich nicht Aufgabe des KFV, schrottige KGE so lange zu dehnen, wenden, auszulegen oder was auch immer, bis es "einigermaßen passt". Die Crux: Es besteht die Bindung an die KGE - und sei sie noch so daneben. Und hier von einer "offenbaren Unrichtigkeit" auszugehen, ist nicht möglich. Der Spruchkörper und die beteiligten RAe hatten schlichtweg keine Ahnung...
Gleichwohl hätte es eine einheitliche Quote geben müssen. Das KFV als Annexverfahren zur Hauptsache ist lediglich für die betragsmäßige Ausfüllung der (korrekten) KGE zuständig. Es ist jedoch eigentlich nicht Aufgabe des KFV, schrottige KGE so lange zu dehnen, wenden, auszulegen oder was auch immer, bis es "einigermaßen passt". Die Crux: Es besteht die Bindung an die KGE - und sei sie noch so daneben. Und hier von einer "offenbaren Unrichtigkeit" auszugehen, ist nicht möglich. Der Spruchkörper und die beteiligten RAe hatten schlichtweg keine Ahnung...
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