Persönliches Erscheinen angeordnet - Mandant will/kann nicht

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Sabinchen0900
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#1

01.03.2011, 19:43

Hallo Leute,
ich muss Euch mal eben noch schnell vor Feierabend belasten :D :
Angenommen vor dem LG wird auch das persönliche Erscheinen des beklagten Mandanten wege Güteverhandlung angeordnet, der aber (beruflicher Einzelkämpfer) zeitlich es sich nicht leisten kann und auch nicht mit dem Kläger in einem Raum sitzen möchte (es könnte durchaus eskalieren).
Ist man mit der Vollmacht nach § 141 III ZPO fein raus oder wie kann man es anstellen, dass er nicht mit zum Termin muss? Vielleicht einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen stellen (geht so was überhaupt?)?
LG Sabine
gkutes

#2

01.03.2011, 19:51

vollmacht reicht

Antrag geht auch =)
Sabinchen0900
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#3

02.03.2011, 08:48

Guten Morgen,
ich habe folgende Vollmachtsvorlage:

In dem Rechtsstreit …………………………

Aktenzeichen: ……………………………..

hat das Gericht mein persönliches Erscheinen zur Sachaufklärung angeordnet. Da ich am
Erscheinen verhindert bin, erteile ich hiermit Rechtsanwalt .............
Vollmacht zu meiner Vertretung. Der Vertreter ist umfassend unterrichtet, zur Aufklärung
des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere
zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt.

Das wäre ja eigentlich nicht korrekt, weil es gerade Streit um den Sachverhalt gibt. Der Anwalt wäre niemals in der Lage, vollumfänglich zum Tatbestand vorzutragen, da er diesen ja auch nur vom Hörensagen kennt.

Kollegen von mir haben auch schon berichtet, dass dem Mandanten trotz Vollmacht ein Ordnungsgeld auferlegt wurde. Kann das jemand bestätigen?

Frohes Schaffen wünscht Euch S.
gkutes

#4

02.03.2011, 09:46

kommt es hier darauf an, um was es geht?

Wir haben immer nur die üblichen Ladungen hier. Ohne große Erklärung, warum persönliches Erscheinen angeordnet. Also nur der übliche Satz. Bei uns geht zu 99% die Partei nicht hin
Sabinchen0900
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#5

02.03.2011, 11:49

Also der Wortlaut ist folgender:
"Das Gericht hat Ihr persönlihces Erscheinen zur Güteverhandlung bzw. zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Sie müssen daher auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt zum Termin erscheinen. Wenn Sie nicht erscheinen.....1.000 €. Dies geschieht nicht, wenn Sie einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen (Vergleich) ermächtigt ist."

Nochmal nachgefragt: Welcher Vertreter (gerade RA'e) ist zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage, wenn er nicht dabei war? Aus meiner Sicht ist dieses Statement vollkommen widersprüchlich und verwirrend.

VG Sabine
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Lämmchen
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#6

02.03.2011, 11:57

Mit Vertreter ist hier aber nicht der Rechtsanwalt, sondern ein fachkundiger und umfassend bevollmächtigter Mitarbeiter der Partei gemeint. Euer Mandant ist ja Einzelkämpfer, so dass es diesen Vertreter nicht geben wird. Unter welchen Umständen, die Partei dann vom persönlichen Erscheinen befreit sein kann, weiß ich nicht. Wir hatten aber einige Verfahren, in denen der Mandant um das persönliche Erscheinen nicht herumgekommen ist.
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
Sabinchen0900
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#7

02.03.2011, 12:03

:thx
Sabinchen0900
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#8

04.03.2011, 09:00

Ich muss doch leider nocheinmal nachfragen. Wie sähe denn so ein Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen aus? :oops:
gkutes

#9

04.03.2011, 09:34

beantragen wir, den Beklagten vom persönlichen Erscheinen zum Termin am zu befreien. Begründung: ....
Rechtsanwalt

:mrgreen:
Clarissa
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#10

16.03.2012, 10:02

Mal eine allgemeine Frage..

Muss die Vollmacht nach § 141 III ZPO im Termin von dem RA im Original vorgelegt werden?
Und ich müsste wissen wo das steht.

:thx für eure Hilfe! :)
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