Rubrum im Berufungsverfahren

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Kathrin78
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#1

20.10.2010, 16:43

Hallo Leute, ich brauche wieder mal Hilfe!

Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass diejenige Partei, die Berufung (bzw. ein Rechtsmittel) einlegt, vom Gericht im Rubrum als Erste genannt wird...

Bsp.:
A ist Kläger und B Beklagter. A obsiegt. B legt Berufung ein.
Im Rubrum vom Gericht wird nun meiner bisherigen Meinung nach B (als Berufungskläger und Beklagter) ./. A (als Berufungsbeklagter und Kläger) geführt...

Jetzt habe ich aber leider eine Frist versäumt einzutragen, da in der Verfügung vom Gericht unser Mandant (als Berufungsbeklagter!!!) als Erster aufgeführt wurde und ich somit dachte, wir sind Berufungskläger und die Frist gelte nicht für mich. :(

Gibt es nun dazu irgendeine gesetzliche Grundlage oder kann das jedes Gericht machen wie es will?!?

:thx
188F
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#2

20.10.2010, 16:49

Ob es eine gesetzliche Grundlage gibt, weiß ich nicht.

Es wird grundsätzlich immer derjenige als erstes genannt, der die Klage eingereicht hat. Ein Berufungsverfahren ist irgendwie auch die Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Also heißt ein Rubrum immer

des/der Herrn/Frau/Firma ......, - Kläger und Berufungsbeklagte -

gegen

des/der Herrn/Frau/Firma ....., - Beklagte und Berufungskläger -

Das Rubrum des früheren erstinstanzlichen Verfahrens wird also in der II. Instanz nicht verändert, nur um weitere Bezeichnungen ergänzt, dasselbe gilt auch bei Widerklage und Drittwiderklage usw.
Kathrin78
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#3

20.10.2010, 17:00

Und wieso wird dann von den meisten Gerichten das Rubrum umgedreht?!?

z. B.

A... - Beschwerdeführer und Beklagter -

gegen

B.... - Beschwerdegegner und Kläger -

oder

A... - Berufungskläger und Beklagter -

gegen

B... - Berufungsbeklagter und Kläger -

Bisher kenne ich es wirklich nur so rum...
Micsi11
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#4

20.10.2010, 18:10

Und wieso wird dann von den meisten Gerichten das Rubrum umgedreht?!?

Das hab ich noch gar nie gesehen, dass das gedreht wird. Ich kenne es nur so, dass Kläger immer an erster Stelle steht, auch wenn er in Berufung zum Berufungsbeklagten wird. Es wird ja auch in der Berufung meist noch vom Kläger und Beklagten gesprochen und da damit sind ja die Parteien der I. Instanz je gemeint. Aber keine Ahnung, ob es da dafür rechtliche Vorschrift gibt.
Kathrin78
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#5

21.10.2010, 10:03

Also macht es wirklich jedes Gericht so wie es will... Es ist nur unschön, wenn es dasselbe Gericht einmal so und dann wieder andersherum macht... :(

Hat vielleicht jemand doch noch eine Idee, ob es eine gesetzliche Grundlage gibt?!?
Kathrin78
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#6

21.10.2010, 14:11

color=#BF40FF]Nach Rücksprache bei den hiesigen Landgerichten und dem Oberlandesgericht wurde mir nun erklärt, dass es wirklich keine rechtliche Grundlage gibt... :(

Allerdings wird es allgemeinhin so gehandhabt, dass derjenige, der die Berufung bzw. ein Rechtsmittel einlegt, auch als Erster im Rubrum genannt wird, da jeder Rechtszug eigenständig betrachtet wird. Und da der Beklagte in I. Instanz sodann Berufungskläger ist, wird im Normalfall auch dieser als Erster genannt. Außer es passiert ein Fehler beim Gericht und die Angaben aus der Berufungsschrift des Rechtsanwalts, der die Berufung mit falschem Rubrum einlegt, werden vom Gericht genauso übernommen.

Also wird das erstinstanzliche Rubrum definitiv in der II. Instanz verändert!

Herr/Frau A....

- Berufungskläger und Beklagter -

gegen

Herr/Frau B...

- Berufungsbeklagter und Kläger -

Und der Fehler lag also beim LG... Nur hat man keine rechtliche Handhabe, wenn etwas schief geht :? [/color]
gkutes

#7

21.10.2010, 14:14

richtig und falsch gibt es hier mE nicht. Auch keine rechtliche Grundlage

ich habe es einmal bei einem OLG erlebt, dass das Rubrum umgedreht wurde
Ansonsten hab ich hier nur mit Gerichten zu tun, die das Rubrum über alle Instanzen gleich lassen.
hier muss also leider mitgedacht werden
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13
NORTHERN DINO
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#8

21.10.2010, 17:32

Bei uns wird das Rubrum sowohl beim LG als auch beim OLG ggf. "umgedreht". Der BGH macht es meines Wissens genauso. Also der, der klagt oder einen Antrag stellt, steht vorne als erstes. Das ist wohl auch die ganz überwiegende Verfahrensweise und macht auch Sinn.
~ Grüßle ~
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Kathrin78
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#9

22.10.2010, 08:06

@13 :thx
MadLawYeah
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#10

14.12.2017, 19:14

Tatsächlich wird die Reihenfolge im Rubrum für den Fall, dass der ursprüngliche Beklagte nunmehr Berufungskläger ist, wohl je nach OLG-Bezirk unterschiedlich gehandhabt. Dies stellte der BGH bereits fest:

"a) Im Berufungsverfahren ist es allgemein üblich, im Eingang von Schriftsätzen immer dann den Kläger an erster Stelle zu nennen, wenn er auch Berufungskläger ist. Es kommt bei den Oberlandesgerichten nicht vor, daß die Klägerseite an zweiter Stelle genannt wird, wenn sie Rechtsmittelführer ist (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 -V ZB 14/83 -VersR 1983, 778; Beschluß vom 5. Oktober 2000 -IX ZB 47/00 -NJW-RR 2001, 572). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich bestätigt und es im Falle einer für den Kläger eingelegten Berufung als offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich bezeichnet, die im Eingang des Berufungsschriftsatzes an erster Stelle genannte Partei nicht als Kläger und Berufungskläger zu identifizieren (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1985 -2 BvR 851/84 -BVerfGE 71, 202).

b) Auf der Beklagtenseite besteht wegen unterschiedlicher Übung bei den verschiedenen Oberlandesgerichten keine vergleichbare Sicherheit. Ist es im Oberlandesgerichtsbezirk allgemein üblich, den Kläger unabhängig von seiner Rolle im Berufungsverfahren stets an erster Stelle zu nennen, dann ergibt sich bei einer für den Beklagten eingelegten Berufung aus der Reihenfolge hinreichend genau, welche der genannten Parteien Beklagter und Berufungskläger ist (z.B. BGH, Beschluß vom 25. September 1975 -VII ZB 9/75 -BGHZ 65, 114). Besteht die Gepflogenheit, stets den Rechtsmittelführer an erster Stelle zu nennen, ergibt sich die nötige Klarheit ebenfalls ohne eine besondere Bezeichnung der Parteirolle (z.B. BGH, Urteil vom 8. November 2001 -VII ZR 65/01 -NJW 2002, 831 = BauR 2002, 521). Gibt es dagegen keine feste Übung, kann die Reihenfolge nicht den erforderlichen weiteren Hinweis geben, wer Berufungskläger sein soll.

(BGH, Urt. v. 05.06.2003, VII ZB 33/02)

Fundstelle zum Urteil bspw. hier:
https://openjur.de/u/67004.html
oder hier:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/216996/

Fazit: Entweder beim jeweiligen OLG erkundigen oder bei gewillkürter Reihenfolge zumindest darauf achten, dass man die Parteirollen korrekt bezeichnet.
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