Die Überschrift sagt eigentlich alles:
Kann ich im KfA gegen den eigenen Mandanten die MwSt. festsetzen lassen?
Umsatzsteuer bei Kostenfestsetzung gegen eigenen Mandant?
- LuzZi
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Ja, da Vorsteuerabzug in dem Fall überhaupt keine Rolle spielt.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- LuzZi
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Weil es egal ist, ob der Mandant eine Firma oder eine Privatperson ist und ob zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht. Vorsteuerabzugsberechtigung spielt nur eine Rolle, wenn die Gegenseite die Kosten erstatten muss.
Euer Mandant ist immer Kostenschuldner, er muss also auch die Ust. zahlen.
Euer Mandant ist immer Kostenschuldner, er muss also auch die Ust. zahlen.
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- NORTHERN DINO
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Weil´s im Gesetz steht...
Guckst Du § 11 II 3 RVG (...mit Ausnahme des...).
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~ Grüßle ~
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- Adora Belle
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@Attila: Hintergrund ist, daß bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Mandant die gezahlte USt vom Finanzamt zurückfordern kann (bzw. von der von ihm vereinnahmten USt, die er ans Finanzamt abführen muß, abziehen kann). Wenn er diese dann vom Gegner erstattet erhält und gleichzeitig auch vom Finanzamt, kassiert er zweimal. Euch dagegen muß er die USt zahlen, weil Ihr sie ja ans Finanzamt abführen müßt.
Ähm, ich glaub ich hatte das woanders schonmal verständlicher erklärt.
Ähm, ich glaub ich hatte das woanders schonmal verständlicher erklärt.
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Adora Belle hat geschrieben:@Attila: Hintergrund ist, daß bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Mandant die gezahlte USt vom Finanzamt zurückfordern kann (bzw. von der von ihm vereinnahmten USt, die er ans Finanzamt abführen muß, abziehen kann).
Aber er hat die Rechnung und somit auch die USt. gar nicht gezahlt??
Wenn er diese dann vom Gegner erstattet erhält und gleichzeitig auch vom Finanzamt, kassiert er zweimal. Euch dagegen muß er die USt zahlen, weil Ihr sie ja ans Finanzamt abführen müßt.
Ähm, ich glaub ich hatte das woanders schonmal verständlicher erklärt.
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[quote="Adora Belle"]@Attila: Hintergrund ist, daß bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Mandant die gezahlte USt vom Finanzamt zurückfordern kann (bzw. von der von ihm vereinnahmten USt, die er ans Finanzamt abführen muß, abziehen kann).
Aber er hat die Rechnung und somit die USt. doch gar nicht gezahlt??
Aber er hat die Rechnung und somit die USt. doch gar nicht gezahlt??
- LuzZi
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Ich musste mir gerad einige Male durchlesen, was du da gequotet hast, um deine Frage darin zu finden.
Ihr wollt doch eure Kohle vom Mandanten haben, dazu zählt doch auch die Ust. Also lässt du komplett die Kostennote mit Ust. festsetzen. Von einer Gegenseite hast du nichts gesagt, so dass ich davon ausgehe, dass hier keine Erstattung von irgendeiner Seite eurer Gebühren erfolgt ist.
Ihr wollt doch eure Kohle vom Mandanten haben, dazu zählt doch auch die Ust. Also lässt du komplett die Kostennote mit Ust. festsetzen. Von einer Gegenseite hast du nichts gesagt, so dass ich davon ausgehe, dass hier keine Erstattung von irgendeiner Seite eurer Gebühren erfolgt ist.
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- Adora Belle
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Na, aber er soll sie doch bezahlen! Ansonsten müßtet Ihr die USt abführen, obwohl Ihr sie nie erhalten habt. Diese Frage "mit oder ohne USt" stellt sich nur, wenn ein anderer dem Mandanten seine Kosten erstattet. Dazu gehört dann die USt eben nicht, weil es keine Kosten des Mandanten sind, sondern er die an Euch gezahlte USt vom Finanzamt wiederbekommt.