Zwangsvollstreckung gegen Minderjährigen

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blackcat
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#1

01.02.2007, 15:43

Hallo zusammen,

ich habe ein etwas überraschendes Problem bekommen.

Unsere Schuldnerin ist laut GVZ minderjährig (hat sich den Perso vorlegen lassen, sie ist erst 16 Jahre alt). Der GVZ hat die Vollstreckung daher vorläufig eingestellt.

Das wussten wir vorher nicht, da die Schuldnerin uns ein falsches Geburtsdatum genannt hat (Bei uns laufen Buchungen für Musicaltickets telefonisch).

Der MB sowie der VB sind allerdings von Amts wegen zugestellt worden. Hätte es da nicht schon auffallen müssen? Normalerweise darf doch gar nicht an Minderjährige zugestellt werden, sondern nur an deren gesetzliche Vertreter?

Was mache ich denn jetzt?
Warte ich noch zwei Jahre bis sie volljährig ist oder habe ich noch andere Möglichkeiten?

Wir hätten das Rechtsgeschäft natürlich nicht abgeschlossen, wenn wir gewußt hätten, dass sie minderjährig ist. Sie hat uns bezüglich ihres Alters vorsätzlich angelogen!

Also falls ihr Rat wisst, wäre ich dankbar!
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wifey
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#2

01.02.2007, 15:56

Hi blackcat,

das ist ja wirklich klasse gelaufen. Hast Du denn wenigstens den/die Namen des/der Erziehungsberechtigten? Dann würde ich es mit ner erneuten Zustellung versuchen (inkl. der bereits entstandenen Kosten, da die Schuldnerin ja falsche Angaben gemacht hat).

Ich würde nicht die 2 Jahre warten - oder geht es nur um 2.50 €? Dann würde ich die Forderung sofort abschreiben.

Keine Ahnung, ob meine Vorgehensweise richtig wäre, aber das würde ich so versuchen.
Viele Grüße

ich
Kathy0679
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#3

01.02.2007, 16:02

Hallo zusammen,

die Vollstreckungs kannste erstmal vergessen. Wie schon selbst gesagt hast, in zwei Jahren nochmals versuchen und dann richtig :-)

Aber ich würde Strafantrag wegen Betrug stellen, vielleicht bringt es was und sie knickt ein ????!!!!!!!!!!!
Gruß aus dem Ruhrgebiet
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Tigerentchen
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#4

01.02.2007, 16:16

Wir hatten kürzlich auch so einen Fall. Wir haben den Vollstreckungsbescheid an das zuständige Amtsgericht geschickt mit der Bitte den Titel zu berichtigen, da die Antragsgegnerin minderjährig ist. Es wurde dann ein Beschluss erlassen, des Inhalts, dass der Titel berichtigt wird und die Antragsgegnerbezeichnung richtig lautet wie folgt: Schuldnerin xy, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern ... und ... .
Hat wunderbar geklappt. Der Beschluss ist rechtskräftig und der Gerichtsvollzieher vollstreckt nun :D
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
Kathy0679
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#5

01.02.2007, 16:25

Was vollstreckt der GVZ denn bei einer Minderjährigen????
Gruß aus dem Ruhrgebiet
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Tigerentchen
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#6

01.02.2007, 18:13

Die Vollstreckung richtet sich nun an deren Eltern.
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
Caroberg

#7

01.02.2007, 18:22

Es kann auch sein, das die minderjährige Schuldnerin ein dickes Konto hat (machen Omis ja manchal), das kann man wunderbar leerräumen. Übrigens gab es in DDR-Zeiten (ich weiß nicht, ob es das noch heute gibt) eine sog. Eheschließungsversicherung. Nein - nicht was ihr denkt!
Da haben Eltern bei der Geburt die Versicherung abgeschlossen, monatlich einen bestimmten Betrag gezahlt und bei der Hochzeit oder mit Erreichen des 25. Geburtstages wurde eine vorher versicherte Summe ausgezahlt (praktisch als Mitgift) - habe ich auch. Die könnte man wunderbar pfänden.
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Pepsi
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#8

01.02.2007, 19:07

Tigerentchen super Tip!! so würd ichs dann machen..
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Sandra S.
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#9

01.02.2007, 21:16

@tigerentchen
Pfändbar ist dann aber nur das Kindesvermögen, also das was die Eltern für ihr Kind angelegt haben. Das restliche Vermögen der Eltern is nicht zu pfänden. Die Eltern müssen nur als gesetzliche Vertreter angegeben werden, sowohl im VB als auch bei der ZV.
Erinnere mich zumindest, das mal gehört zu haben...
Liebe Grüße
von Sandra
Gast

#10

01.02.2007, 21:19

Vollstreckung richtet sich natürlich nicht gegen die Eltern, sondern gegen den Minderjährigen, ges. vertr. durch die Eltern. Die Eltern müssen dann auch die EV für den Minderjährigen abgeben.
Also Titel berichtigen lassen: NN, ges vertr. durch NN,
neu zustellen lassen und dann erneuten Vollstreckungsauftrag.
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