Zwangsvollstreckung eines Gerichtsbescheides SGG?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Yara
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#1

05.03.2010, 15:43

hallo,
wir haben gegen das jobcenter, weil es unseren widerspruch nicht beschieden hat, untätigkeitsklage erhoben. während der klage hat es trotzdem den widerspruchsbescheid nicht erlassen, so dass das gericht durch gerichtsbescheid entschieden hat, und zwar hat es das jobcenter verurteilt, dass es unseren widerspruch bescheiden muss.

nun liegt der gerichtsbescheid seit längerem vor, ist auch dem jobcenter zugestellt. was können wir machen, damit die jetzt den widerspruch bescheiden? wie "vollstreckt" man einen solchen bescheid? wir wollen ja auch mal langsam klagen, falls sie dem widerspruch nicht abhelfen...
meine chefin kann mir da auch nicht weiterhelfen. sie meinte nur, man könnte evtl. ein zwangsgeld festsetzen lassen...
lg
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Re1108
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#2

05.03.2010, 16:34

So ist es. Ihr müsst einen Antrag nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) stellen.
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Ritter Herbord
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#3

05.03.2010, 19:26

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes erfolgt in diesem Falle nach den Vorschriften des § 201 SGG. Die ZPO kommt hier m.E. nicht in betracht. Über den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes entscheidet das Sozialgericht.
Yara
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#4

07.03.2010, 22:08

danke, aber weiß jemand, wie so ein antrag lautet?
ich finde irgendwie nix dazu...:(
Ritter Herbord
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#5

11.03.2010, 23:08

In der Rechtsache

Kläger ./. Beklagte

werden folgende Anträge gestellt:

I. Der Beklagten wird aufgegeben, entsprechend der vollstreckbaren Ausfertigung des Gerichtsbescheides vom ... über den Widerspruch des Klägers vom ... bis spätestens zum ... zu entscheiden.

II. Kommt die Beklagte bis Fristablauf der Anordnung nicht nach, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € gegen die Beklagte festgesetzt.

Begründung:
[...]

....So würde ich schreiben....hat bisher auch immer geklappt....;)
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