Schuldenbereinigungsplan - Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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acilegna
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#1

28.01.2010, 13:46

Hallo Ihr Lieben,

bräuchte hier mal Eure Hilfe. Da mein Chef sehr ungeduldig ist und ich keine Zeit habe lange zu prüfen, hoffe ich auf eine schnelle Antwort:

Haben eine Verwaltung im Klageverfahren vertreten, Schuldtitel liegt vor. Schuldnerin hat sich durch ihren Anwalt betreffend eines Schuldenbereinigungsplans vertreten lassen, den wir abgelehnt haben. Nun erhalten wir einen Beschluss darin steht:


In dem Verbraucherinsoverf. wird festgestellt, dass der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan als angenomme n gilt (§ 308 Abs. 1 Inso), da die Gläubiger zugestimmt haben bzw. die Einwendungen der ablehnenden Gläubiger durch eine Zustimmung ersetzt werden konnten.

Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.

Von 14 abstimmenden Gläubiger haben 8 Gläubiger zugestimmt. Die Einwendungen der 6 Gläubiger konnten gem. § 309 Inso ersetzt werden.

Schuldenbereinigungsplan gilt als angenommen und hat die Wirkung eines Vergleiches.

Anträge der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvensverf. und Ert. der Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gegenstandswert: 1.000,00 €.

Was kann ich denn hier abrechnen. Habe so etwas noch nie gemacht.

Muss ich hier auch einen Kostenfestsetzer machen?

Bin für jede Hilfe dankbar!
acilegna
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#2

02.02.2010, 12:42

hm.......

Help!
acilegna
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#3

05.02.2010, 14:36

Scheint ja auch niemand zu wissen, was der Schuldnervertreter bekommt, habe ich gefunden, weiß leider nicht, ob dies auch für den Gläubiger gilt
acilegna
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#4

09.02.2010, 13:49

Hallo,

versuche nochmal mein Glück:

Wir vertreten den Gläubiger. Schuldenbereinigungsplan wurde durch Beschloss angenommen und hat die Wirkung eines Vergleiches.

Weiß jemand, ob der Gläubigervertreter für die Vertretung abrechnen kann. Finde nichts im RVG für Anfänger. Habe schon die Rechtspflegerin angerufen, sie konnte mir auch nicht helfen. Kann mir nicht vorstellen, dass ich hier nichts abrechnen kann.

Der Schuldnervertreter bekommt eine 1,3 und eine Vergleichsgebühr. Das ist klar. Der hat ja auch einiges getan.

Bekommt der Gläubigervertreter gar nichts.

Wir haben die Forderung dem Gegenanwalt mitgeteilt und mitgeteilt, ob wir zustimmen oder ablehnen. Mehr nicht.

Vielleicht ist heute jemand dabei, der mir helfen kann!
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Lunashine
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#5

09.02.2010, 16:14

Also ich hätte hier eine 1,3 GG (2300 VV) abgerechnet. GSW: Wert der Forderung.

Aber sicher bin ich mir da nicht!
acilegna
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#6

10.02.2010, 09:01

Lieben Dank für den Hinweis.

Ich warte mal ab, vielleicht weiß jemand genau Bescheid!
acilegna
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#7

04.03.2010, 18:42

Habe jetzt herausbekommen, dass ich keinen KFB machen muss.

Trotzdem muss ich die Akte irgendwie abrechnen. Unsere Mandantin bekommt lt. Plan gerade mal etwas über 200,00 €. Dies wird in monatlichen Raten von 4,00 € getilgt und das 50 Monate lang. Die eigentliche Forderung war mal 2.500,00 € Mir erscheint das irgendwie zu hoch, wenn ich jetzt eine 1,3 Gebühr abrechnen würde nach der alten Forderung, zusätzlich zu den alten ZV-Gebühren. So kann man auch seine Mandanten vergraulen.

Ich habe schon so viele Bücher gewälzt. Leider steht immer nur drin, was der Schuldner-Vertreter für Gebühren erhält. Was wir abrechnen können, darüber finde ich gar nichts.
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