Hallo, ich hätte mal wieder ne Frage.
Ich habe zunächst eine Kontenpfändung gemacht, die jedoch ins Leere ging. Die Bank hat mir lediglich mitgeteilt, dass die Pfändung vorgemerkt wird. Ich dachte eigentlich, dass das schon eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung darstellt.
Danach habe ich einen EV-Antrag gemacht, den jetzt die Gerichtsvollzieherin nicht ausführen will, da sie meint das hier keine Fruchtlosigkeitsbescheinigung gegeben ist.
Was meint ihr dazu?
Voraussetzungen § 807 ZPO
- Master24
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Tivi29, bitte unterscheide die umfassende Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher, der ggf. eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung der gesamten Vollstreckung ausstellt, oder die Pfändung eines Bankkontos durch das Vollstreckungsgericht mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Denn im letzteren Falle kann der Drittschuldner lediglich Fruchtlosigkeit der Pfändung in einen bestimmten Teil des Vermögens des Schuldners bescheinigen.
Dazwischen ist doch ein nicht unerheblicher Untschied. Von daher wäre vor Abnahme der EV noch die normale Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Mit lieben Grüßen
Dazwischen ist doch ein nicht unerheblicher Untschied. Von daher wäre vor Abnahme der EV noch die normale Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Mit lieben Grüßen
Zuletzt geändert von Master24 am 29.12.2009, 15:37, insgesamt 1-mal geändert.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -