Hallo ihr lieben!
Habe eine vollstreckbare Ausfertigung eine Urteils welches durch Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. Wir haben gewonnen und waren Kläger. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig, also könnte ich doch auch ohne Sicherheitsleistung vollstrecken. Doch was brauche ich dafür? Rechtskraftvermerkt oder Notfristzeugnis oder beides? Und wo hole ich beides ein? Wie formuliere ich so etwas?
Ist mein erstes Mal!
Rechtskraftvermerk/ Notfristzeugnis
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In Sachen
xx
gegen
xx
Az:xx
übersenden wir anliegend Versäumnisurteil vom xx mit der Bitte um Anbringung des Rechtskraftvermerkes sowie der Vollstreckungsklausel nebst Zustellvermerk.
xx
gegen
xx
Az:xx
übersenden wir anliegend Versäumnisurteil vom xx mit der Bitte um Anbringung des Rechtskraftvermerkes sowie der Vollstreckungsklausel nebst Zustellvermerk.
- Re1108
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Du schickst die Urteilsausfertigung an das Gericht, welches das Urteil erlassen hat.
Mit folgendem Schreiben
Az:xx
In Sachen
xx gegen xx
übersenden wir in der Anlage Urteil vom xx mit der Bitte um Anbringung des Rechtskraftvermerks.
RA
Also so wie Sabine*LM bereits geschrieben hat, nur dass du aus dem Versäumnisurteil eben Urteil machst und den Rest weg lässt, weil du ja schon eine vollstreckbare Ausfertigung hast.
Ach ja, ein Notfristzeugnis ist hier nicht erforderlich.
Mit folgendem Schreiben
Az:xx
In Sachen
xx gegen xx
übersenden wir in der Anlage Urteil vom xx mit der Bitte um Anbringung des Rechtskraftvermerks.
RA
Also so wie Sabine*LM bereits geschrieben hat, nur dass du aus dem Versäumnisurteil eben Urteil machst und den Rest weg lässt, weil du ja schon eine vollstreckbare Ausfertigung hast.
Ach ja, ein Notfristzeugnis ist hier nicht erforderlich.
Wie weise ich die Rechtskraft eines Urteils nach? Durch den Rechtskraftvermerk.
RE1108 und Sabine*LM haben dazu schon alles gesagt. Den Schriftsatz vorbereiten wird Dir keiner. Ein wenig nachdenken muß man schon auch selbst.
RE1108 und Sabine*LM haben dazu schon alles gesagt. Den Schriftsatz vorbereiten wird Dir keiner. Ein wenig nachdenken muß man schon auch selbst.
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Ich bin nicht blöd!
Ich ich dachte eigentlich das da ein Unterschied zwischen Rechtskraftvermerk und Notfristzeugnis ist und beides bei anderen Stellten eingeholt werden muss (wenn du meine Frage richtig gelesen hättest!).
Aber naja schönen Dank auf Wiedersehen, krieg ich schon alleine hin.
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Ich ich dachte eigentlich das da ein Unterschied zwischen Rechtskraftvermerk und Notfristzeugnis ist und beides bei anderen Stellten eingeholt werden muss (wenn du meine Frage richtig gelesen hättest!).
Aber naja schönen Dank auf Wiedersehen, krieg ich schon alleine hin.
refaworld hat geschrieben:Es handelt sich um ein ganz normales Urteil und kein VU!
Mein Fragen sind nicht annähernd beantwortet. Wo schicke ich das alles hin? Brauche ich beides?
Das klingt schon ein wenig hilflos. Und mehr werd ich dazu nicht sagen.
Und ein Blick in § 706 ZPO hätte bestimmt auch einige Fragen beantwortet.
§ 706 ZPO
Rechtskraft- und Notfristzeugnis
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen. In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.
(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.
Rechtskraft- und Notfristzeugnis
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen. In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.
(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.