Ermittlung unterhaltsberechtigter Personen!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sanhil

#1

29.06.2009, 14:21

Hallo !

Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch!

Unser Schuldner hat 3 Kinder und Lohnsteuerklasse 3. Nun hat er seine Lohnsteuerklasse in 5 ändern lassen und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr eingetragen.

Wenn ich jetzt den pfändbaren Betrag ermittle, muß ich die Kinder weiter berücksichtigen oder nicht?

Vielleicht kann mir Jemand kurz helfen!

Vielen Dank.
:)
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gabrielle
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#2

29.06.2009, 14:40

du kannst auf jeden Fall verlangen, dass der Schuldner eine günstigere Steuerklasse wählt. Dies stellt seitens des Schuldners momentan ein Versuch dar, nicht mehr pfändbar zu sein. Dies kannst Du jedoch abändern lassen.
sanhil

#3

29.06.2009, 15:34

Ja, das denke ich auch.

Ich frage mich allerdings, wie ich die tatsächlichen unterhaltberechtigten Personen "ermitteln" kann. Gilt da die Lohnsteuerkarte? :roll:
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gabrielle
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#4

29.06.2009, 15:46

oder EV-Protokoll
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Darkeyes
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#5

29.06.2009, 17:12

hm... ist aber ein komischer Versuch "nicht mehr pfändbar zu sein" nur weil er keine Kinder mehr angibt. Eben dadurch müsste doch mehr bei dem zu pfänden sein, wenn er die Kinder nicht angibt...

@sanhil
nur mal so aus reiner neugier: wie bist du den an die Lohnsteuerkarte rangekommen?? :nachdenk
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Linda*
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#6

30.06.2009, 08:47

Weißt du denn wie alt die Kinder sind? Viell. sind sie zwichenzeitlich zuhause ausgezogen und er hat sie deshalb nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte und versucht über Lohnsteuerklasse 5 noch etwas für sich gut zu machen.

Ich würde die Kinder daher auch unberücksichtigt lassen; im Zweifel muss der Schuldner erst einmal "beweisen", dass die Kinder noch bei ihm wohnen und/oder er unterhaltspflichtig ist.

Dem Wechsel der Steuerklasse würd ich auch nachgehen...
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