PKH-Bewilligung - wessen Erklärungen muss ich beifügen?

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Pepples
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#1

17.03.2009, 12:39

Ich muss eine Auskunftsklage wegen Kindesunterhalts und Titulierung rückständigen Unterhalts von ca. 15.000,00 € machen. Ich bin mir nicht sicher, wessen PKH-Erklärung ich hierzu einreichen muss.

Mal kurz der Sachverhalt:

Kind, zwischenzeitlich volljährig geworden, lebt weiterhin bei der Mutter. Kind ist zu 100 schwerbehindert mit den Merkmalen G und H (gehbehindert und hilflos). Mutter ist in zweiter Ehe verheiratet. Der Ehemann ist demgemäß nicht der Kindesvater. Die Mutter ist ebenfalls auch als Betreuerin des Kindes eingesetzt.

So, vom Kind die Erklärung ist klar. Es arbeitet im HPZ für 62,00/Monat..
Wie sieht das hier aus mit dem zusätzlichen Erwerbstätigenmehrbedarfs. Kann ich den in der Berechnung ansetzen?

Kind erhält weiter Pflegegeld für Pflegestufe II von € 420,00/Monat. Die Mutter pflegt das Kind selber, es kommt kein Pflegedienst zum Einsatz. Ich hab mir ne Aufstellung über den zeitlichen Aufwand und die Tätigkeiten schicken lassen.
Kann ich hier einen fiktiven Stundenlohn von € 10,00 ansetzen? Ich muss den Mehrbedarf ja irgendwie beziffern.

Ich hab dann weiter die Erklärung der Mutter, weil Kind ja im mütterlichen Haushalt wohnt. Nach der Berechnung würde diese ebenfalls PKH erhalten laut PKH-fix.

Was ist mit den Einkommensangaben zum Ehemann der Kindesmutter. Dieser ist nicht der Kindesvater, muss ich trotzdem Angaben zu seinem Einkommen machen?
Steht dem vielleicht § 115 ZPO entgegen (Zöller, 26. Aufl. Rdn. 7), weil ja das Einkommen der Partei gilt und nicht das Familieneinkommen. Sein Einkommen ist auch nicht so hoch, dass ich einen fiktiven Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt oder Taschengeld herleiten könnte.

Selbstverständlich mach ich nen bedingten Klageantrag, aber wenn ich jetzt schon weiß, dass es keine PKH gibt, kann ich mir die Arbeit sparen, weil Mandantin nur dann Klage erheben will, wenns PKH gibt.

Wer kann mir hier helfen, insbesondere die lieben Rechtsflegel hier, büdde büdde.... :)
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susannen aus s.

#2

17.03.2009, 12:44

Also, du musst eine Erklärung für das Kind abgeben und eine für die Kindesmutter, bei der die Angaben zum Ehemann ausgefüllt sein müssen, weil sich daraus eine Unterhaltspflicht errechnen lässt, was sich wiederum zu ihrem Einkommen dazu addiert. Mach in dem PKH-Antrag der Mutter am besten in dick und rot deutlich, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist!!!
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#3

17.03.2009, 12:59

Wenn ich jetzt mal rein unterhaltsrechtlich auf das Einkommen des Ehemanns schaue, wird Mandantin keinen Unterhaltsanspruch haben, da sie ja auch eigenes Einkommen hat und das Einkommen des Ehemannes ja nicht so hoch ist.

Wenn ich jetzt alles inkl. seinem Einkommen durch PKH-fix laufen lasse, gibt es PKH mit Ratenzahlungsverpflichtung. Das heißt sein Einkommen wird eingesetzt für einen Prozess der Tochter seiner Ehefrau, mit der er ja rein rechtlich nix zu schaffen hat. Kann ja auch nicht richtig sein.
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jojo
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#4

17.03.2009, 13:32

So: Es geht ums Kind: Maßgeblich sind dessen Einkünfte, daher muss hier die Erklärung des Kindes (unterschrieben vom Betreuer Mutter ?) unterschrieben werden.

Davon werden die allgemeinen Freibeträge, und freibeträge für Berufstätige abgzogen. Hinweis auf 100 % Behinderung kommt unten rein.

Es gibt wohl Regelsätze, die die ARgen bei Behinderung abziehen, die kenn ich aber z.Z. nicht, müsste mal suchen.

Da dürften wir dann bei ratenfreier PKH sein, aber:

Das Kind hat einen PKV gem. § 1620 a IV BGB gegenüber der Mutter. Es ist daher zu prüfen, ob die zahlen kann:

Einkommen der Mutter abzüglich Freibeträge und sonstiger Belastungen wie Miete, Kredite usw.

Jetzt kommt es auf die Rechtsprechung an, wie die Miete und gemeinsame Bealstungen aufgeteilt wird, kann ich nix zu sagen: Nach Kopfteilen oder nach Einkommen.

Das ist je nach Rechtsprechung der Obergerichtle unterschiedlich.

Das Einkommen des Stiefvaters hat damit aber überhaupt nix zu tun, kein Unterhaltsanspruch und gut.
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#5

17.03.2009, 13:50

Für das Kind ist, sofern nichts anderes verlangt wird, nur eine ERklärung der Kindesmutter abzugeben, dass es über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfügt.

Darüber hinaus ist eine vollständige Erklärung der Kindesmutter über ihre pers. und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen. Darin sind auch die Angaben des neuen Ehemannes aufzuführen. Dessen Einkommen wird aber nicht addiert sondern lediglich bei der Berechnung der UH Pflichten der Kindesmutter berücksichtigt.
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#6

17.03.2009, 13:53

Das Kind ist volljährig, daher muss es ausfüllen.

Die Mutter hat nix damit zu tun...außer dem 1620 a IV BGB...
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#7

17.03.2009, 13:56

Prima, dann mach ich das mal.
Erklärung vom Kind hab ich. Wäre prima wenn du wegen dem Regelsatz der Behinderung nochmal schauen könntest, oder macht das viel Aufwand? Sonst setz ich das einfach mal so ein, wie ich meine. Ein Pflegedienst wäre erheblich teurer.

Die Miete hab ich hälftig zwischen den Ehegatten geteilt und sonst halt die Versicherungen, die auf die Mutter laufen. Die bleibt dann auch nix mehr nach. Einkommen vom Stiefvater lass ich raus und schreib in die Erklärung rein, dass er nicht der Kindesvater ist.

So hatte ich mir das auch gedacht. Danke jojo :knutsch
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#8

17.03.2009, 13:57

sorry, habe das mit volljährig übersehen. Dann muss für das Kind auch eine Erklärung eingereicht werden. Für die Mutter aber trotzdem auch, da es noch nicht wirtschaftlich selbständig ist.
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#9

17.03.2009, 13:59

Das wird es auch nie sein, aufgrund der Behinderung. Dass ich Angaben zur Mutter machen muss, war mit klar. Mir ging es primär um das Einkommen des Ehegatten, der ja nicht Kindesvater ist und mit dem Kind rechtlich nix zu tun hat.
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#10

17.03.2009, 14:07

Nein, wie gesagt: Keine gesetzliche Unterhaltspflicht (es sei den adoptiert)

Max. wird bei der Beurteilung, ob die Mutter einen PKV leisten kann, das Einkommen als Berechnungsgröße für den Mietanteil berücksichtigt.

Ich würde es nicht in den Vordruck schreiben, sondern gesonderten Schriftsatz machen.

Und da ich die Sache nicht bearbeite, kann es dir sogar passieren, dass da aufgrund der Situation des Kindes garnicht groß geprüft wird.
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