Hallo Zusammen,
obwohl ich bisher so gut wie davon verschont geblieben bin,ich es aber trotzdem einmal verstehen will, was genau heißt es eigentlich, wenn die Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben werden.
Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Soweit so gut.
Nehmen wir einmal folgendes Beispiel.
Kläger klagt auf Zahlung von 12.000 €
Beklagter erhebt Widerklage und will 4.000,00 EUR.
Die Parteien schließen einen gerichtlichen Vergleich. Hinsichtlich der Klage bekommt der Kläger 8.000,00 EUR, hinsichtlich der Widerklage bekommt der Beklagte 3.000,00 €
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Was heißt das nun konkret und wie berechne ich so etwas?
Bis dann
Aufhebung der Kosten
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Hallo,
Das heißt, dass jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt und die entstandenen Gerichtskosten (hier 1 Gebühr) hälftig geteilt werden.
Du rechnest dann bei Partei einfach gemäß RVG ab.
Ich denke mal, dass der Streitwert hier also EUR 16.000,00 ist (Klage EUR 12.000,00 zzgl. Widerklage EUR 4.000,00) und dann:
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Auslagen, Mwst, Gerichtskosten (welche von euch verauslagt wurden)
Und dann Kostenausgleichungsantrag hinsichtlich der Gerichtskosten machen.
Fertig.
Gruß, Micsi
Das heißt, dass jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt und die entstandenen Gerichtskosten (hier 1 Gebühr) hälftig geteilt werden.
Du rechnest dann bei Partei einfach gemäß RVG ab.
Ich denke mal, dass der Streitwert hier also EUR 16.000,00 ist (Klage EUR 12.000,00 zzgl. Widerklage EUR 4.000,00) und dann:
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Auslagen, Mwst, Gerichtskosten (welche von euch verauslagt wurden)
Und dann Kostenausgleichungsantrag hinsichtlich der Gerichtskosten machen.
Fertig.
Gruß, Micsi
- dem hab ich nichts mehr hinzuzufügen.
Die Kostenaufhebung ist ggü. der Gegenseite.. bei der Abrechung mit dem Mandanten spielt das keine Rolle - da wird ganz normal abgerechnet.
Wenn Du trotzdem noch Fragen hast, dann meld Dich nochmal.
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Doch bitte!Smilie hat geschrieben: - dem hab ich nichts mehr hinzuzufügen.
Ich verstehe es immer noch nicht ganz.Smilie hat geschrieben: Die Kostenaufhebung ist ggü. der Gegenseite.. bei der Abrechung mit dem Mandanten spielt das keine Rolle - da wird ganz normal abgerechnet.
Wenn Du trotzdem noch Fragen hast, dann meld Dich nochmal.
1.Wo ist dann der Unterschied zwischen gegenseitige Aufhebung und jede Partei trägt ihre Kosten selber?
2. andere Fall
K klagt auf Zahlung von 10.000 € gegen B.
B zahlt im Laufe des Verfahrens 8.000 €. Es wird über diesen Betrag übereinstimmende Erledigung erklärt.
Hinsichtlich des Restbetrages wird im gerichtlichen Termin ein Vergleich geschlossen. B zahlt noch 1.000 €
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gilt das dann ab dem Termin oder für das ganze Verfahren?
2. andere Fall
K klagt auf Zahlung von 10.000 € gegen B.
B zahlt im Laufe des Verfahrens 8.000 €. Es wird über diesen Betrag übereinstimmende Erledigung erklärt.
Hinsichtlich des Restbetrages wird im gerichtlichen Termin ein Vergleich geschlossen. B zahlt noch 1.000 €
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gilt das dann ab dem Termin oder für das ganze Verfahren?
es gibt keinen - jede Partei trägt ihre RA-Kosten selbst - die werden also gegeneinander aufgehoben - nur die GK werden geteilt.Wo ist dann der Unterschied zwischen gegenseitige Aufhebung und jede Partei trägt ihre Kosten selber?
zur Frage: Das gilt dann für das gesamte Verfahren - sonst muss genau drinstehen, wer welche Kosten bis wann trägt.
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Vielleicht wird es deutlich, wenn man die beiden "artverwandten" KGE nebeneinander betrachtet:
Es gibt
a) Die Kosten des Verfahrens werden geteilt.
Hieraus ist abzuleiten, dass jede Partei ihre gesamten Kosten zwecks Ausgleichung bei Gericht einzureichen hat und eine Ausgleichung im Verhältnis 50% zu 50% erfolgt. Jeder trägt von allem die Hälfte.
b) Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Hier werden nur die Gerichtskosten geteilt, die außergerichtlichen Kosten (des eigenen Anwalts) trägt jede Partei selbst. Hier werden nur die Gerichtskosten im Verhältnis 50% zu 50% ausgeglichen.
Die KGE deckt immer das gesamte Instanzverfahren ab, es sei denn, es sind in der KGE explizite Sonderregelungen getroffen worden.
Es gibt
a) Die Kosten des Verfahrens werden geteilt.
Hieraus ist abzuleiten, dass jede Partei ihre gesamten Kosten zwecks Ausgleichung bei Gericht einzureichen hat und eine Ausgleichung im Verhältnis 50% zu 50% erfolgt. Jeder trägt von allem die Hälfte.
b) Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Hier werden nur die Gerichtskosten geteilt, die außergerichtlichen Kosten (des eigenen Anwalts) trägt jede Partei selbst. Hier werden nur die Gerichtskosten im Verhältnis 50% zu 50% ausgeglichen.
Die KGE deckt immer das gesamte Instanzverfahren ab, es sei denn, es sind in der KGE explizite Sonderregelungen getroffen worden.
~ Grüßle ~
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