1,1 Gebühr bei Berufung ohne Bestellung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Smilie
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#11

16.09.2008, 12:56

so isses :-)
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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PeeDee
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#12

16.09.2008, 15:12

:thx
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#13

16.09.2008, 15:13

Bitte - null Problemo :-)
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#14

16.09.2008, 16:10

ich habs jetzt hier zwar nicht gefunden, aber das hat sogar der BGH entschieden und wurde hier schon öfter genannt:

BGH, Beschluss vom 17.12.2002, X ZB 9/02 OLG Brandenburg

Auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurücknimmt, ist dem Berufungsbeklagten eine zur Kostenfestsetzung angemeldete 13/20-Gebühr eines zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten.

(sprich der Berufungsbeklagte kann auch eine 1,1 3201 Gebühr geltend machen, obwohl sein RA noch nicht offensichtlich im Berufungsverfahren tätig geworden ist)
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13
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#15

16.09.2008, 21:24

LS
Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG an [Rn. 5 + 6].

BGH, Beschl. v. 03.07.2007 – VI ZB 21/06

AGS 2007, 537 = BRAK-Mitt 2007, 229 = juris (KORE 306382007)

~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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#16

17.09.2008, 09:07

Na das wissen wir doch lieber 13 :wink:
Aber dass es Geld auch fürs Stillhalten gibt ist doch noch viel besser :teufel
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Andreas

#17

17.09.2008, 09:14

Coole Sache :schock :schock

Da fallen mir doch schon grad zwei aktuelle Akten ein, wo ich das mal ausprobieren werde in nächster Zeit !

:wippe
Suse
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#18

17.09.2008, 09:23

Wie? Jetzt nochmal zum mitschreiben bitte.

Mal angenommen, die Gegenseite legt nur fristwahrend Berufung ein und bittet uns, uns noch nicht zu bestellen. Das tun wir auch nicht. Wenn die Gegenseite dann die Berufung zurück nimmt, kann ich trotzdem ne 1,1 Gebühr anmelden und die ist auch erstattungsfähig?

:bahnhof
LG, Ela
gkutes

#19

17.09.2008, 09:29

ja!
weil es für die entgegennahme und prüfung eben auch geld gibt (verringerte gebühr)
Suse
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#20

17.09.2008, 09:54

Aber ich als Berufungsbeklagter prüfe doch gar nichts. Und anders rum gibt es doch die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels.
LG, Ela
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