Kosten im Klageerzwingungsverfahren (Strafrecht)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mr.Black
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#1

09.09.2008, 18:53

Gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft trotz Strafantrag keine öffentliche Klage zu erheben lege ich im Namen des Geschädigten Beschwerde ein (§ 172 Abs. 2 StPO, Klageerzwingungsverfahren), daraufhin nimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder auf.

Kann ich der Staatsanwaltschaft die Kosten der Beschwerde in Rechnung stellen?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
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#2

09.09.2008, 20:27

m. E. müsstest du erst einmal beantragen, dass die Kosten für die Beschwerde von der Staatskasse übernommen werden. Hast du den keinen Bescheid o. ä. von der StA, in welchem auch die Kostentragung geregelt ist?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Mr.Black
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#3

09.09.2008, 23:33

Kosten werden weder im Ausgangsbescheid noch im Abhilfebescheid erwähnt. Wenn ich die Kostenübernahme beantrage brauche ich eine Anspruchsnorm.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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