Berufungsbegründungsfrist richtig berechnen

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samara
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#1

27.06.2008, 15:52

Ich habe dazu in der Suchfunktion leider nichts gefunden...

Wir haben gegen ein strafrechtliches Urteil Berufung eingelegt. Ab wann genau läuft denn die Begründungsfrist (1 Monat) - ab Einlegung / ab Zustellung der Urteilsgründe / Ab Akteneinsicht???? HILFE!!!!!!!!!!!!!!!!
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PeeDee
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#2

27.06.2008, 16:01

Ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
gkutes

#3

27.06.2008, 16:05

stimme peedee vollkommen zu

ist die in strafrechlichen sachen nur einen monat?
Zuletzt geändert von gkutes am 27.06.2008, 16:19, insgesamt 1-mal geändert.
Sassi
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#4

27.06.2008, 16:06

Zustimm PeeDee,jedoch noch mit dem Zusatz: spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 520 Abs. 2 ZPO
Liebe Grüße aus München
Sassi
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#5

27.06.2008, 16:10

Oh Sorry, hab jetzt erst gelesen, dass es sich um ein Strafverfahren handelt. § 317 StPO führt dazu aus:
"Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges (...) gerechtfertigt werden."
Liebe Grüße aus München
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skugga
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#6

27.06.2008, 16:17

Berufung in Strafsache muss nicht begründet werden. Ergo gibts da auch keine Frist, die man wirklich beachten müßte. Der erwähnte § einen Stock höher gibt nur die Möglichkeit, ist aber nicht verpflichtend.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
gkutes

#7

27.06.2008, 16:21

uiuiui-da bin ich ja wieder völlig falsch... manchmal kommt es mir so vor, als ob ich gar nix gelernt habe :)
aber hauptsache man hat was geschrieben...
samara
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#8

27.06.2008, 16:34

Ach so! Vielen Dank! Ich hoffe, dass es tatsächlich so ist und ich nichts falsch gemacht habe.. Ich hatte ein MOnat ab Zustellung des Urteils notiert... wie kam ich auf so eine absurde Idee???
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Pepsi
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#9

28.06.2008, 12:48

das ist die normale Berufungsfrist.. die Berufung in Strafsachen läuft im Übrigen 1 Woche ab VERKÜNDUNG!!
jenniver
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#10

28.06.2008, 15:17

Berufung in Strafsache muss nicht begründet werden.

:zustimm skugga
die Berufung in Strafsachen läuft im Übrigen 1 Woche ab VERKÜNDUNG!!
Genau, § 314 StPO
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