Kann Anwalt Gebühren in eigener Sache geltend machen?
Kann ein Anwalt in seinem eigenen Privatangelegenheiten - also Mahnung oder Klage vor Gericht seine eigenen Anwaltsgebühren geltend machen? Also so abrechnen, als sei er sein eigener Mandant?
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Aber sicher! Ob er einen Dritten oder sich selbst vertritt, macht keinen Unterschied.
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§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO:
"In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte."
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- Majo
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hätte gesagt ja.
Bei Mahnakten gegen Mandanten machen wir auch unsere Geühren für den MB und ZV mit geltend.
Aber da war auch die Kanzlei beauftragt...
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Sorry, meine Damen, aber bei mir ist das die Norm § 91 II 3 ZPO:
(2) 1Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. 2Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. 3In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(2) 1Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. 2Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. 3In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
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Aber Löwin, Du willst doch durch Falschzitate Deinen Ruf nicht ruinieren - oder kannst Du nur bis 2 zählen? Dann als Tipp: § 91 II 2 ZPO, der noch einen Satz mitgebracht hat...StineP hat geschrieben:Klugscheißer ey
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Deswegen lässt er sich wohl so oft blitzen...Oggymausi hat geschrieben:Eindeutig ja...
Wenn ich sehe, was mein RA verdient... nur weil er immer geblitzt wird Damit noch Geld verdienen...
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