hab mir die Beiträge, die ich zu diesem Thema gefunden habe, grade mal durchgelesen. Da ja schon Dezember ist, fasse ich nochmal zusammen und bitte um Bestätigung (gerne auch mit § und link):
- Vollstreckungskosten aus einem Titel verjähren nach 30 Jahren, es ist keine festsetzung nötig
- Zinsen aus einem Titel verjähren nach 3 Jahren, die Verjährung beginnt mit jeder ZV-Maßnahme neu
Verjährung ZV-Kosten
ZV Kosten verjähren nach 30 Jahren, guckst du hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html
Die Kosten der ZV verjähren nach 30 Jahren, sie können mit dem Titel beigetrieben werden, ohne gesonderten KFB. Wenn Du möchtest, kannst Du aber auch einen KFB beantragen. Das lohnt zB wenn Du super viele ZV-Kostenbelege hast, dann musst Du nicht bei jeder Maßnahme all diese Belege beifügen, außerdem ist Dein FoKo dann übersichtlicher
Die Zinsen verjähren nach 3 Jahren! Außer: Wenn Du vor der Verjährung erneut ZV-Maßnahmen betreibst ODER der Schuldner Raten leistet.
Titulierte Forderungen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 in 30 Jahren.
Bei Zinsen zu titulierten Forderungen sind die Verjährungsfristen zu unterscheiden in:
a. Die bis zur Rechtskraft des Urteils aufgelaufenen Zinsen verjähren gemäß § 197 BGB in 30 Jahren.
b. Die nach Rechtskraft fällig werdenden Zinsen verjähren nach §§ 197 II, 195 BGB in 3 Jahren.
§ 212 II Nr. 2 BGB.
Für die Zinsen der Hauptforderung reicht kein KFA! Im Urteil steht z.B. drin: HF. 2000 EUR, 4 % Zinsen seit dem 06.01.2007
Urteil zugestellt am 25.02.07, Rechtskraft: 26.03.07 - Berufungsfrist am 25.03. 07, 24 Uhr vorbei.
Tituliert (!) sind die Zinsen tatsächlich vom 06.01. bis 25.03.2007 ! Diese verjähren nie! Alle anderen ab dem 26.03.2007 können verjähren, wenn nicht regelmäßig ZV betrieben wird. Die Zinsen vom 26.03. bis 31.12.2007 verjähren am 01.01.2011, es müsste bis 31.12.2010 eine ZV-Maßnahme her, um die Verjährung zu verhindern.
Man kann aber auch am bis 31.12.2010 einen neuen Titel beantragen: Mahnbescheid oder Klage über die Zinsen vom 26.03.07 bis 31.12.2010. Kein KfA! Dann verjähren diese Zinsen auch nie (bzw. in 30 Jahren, wenn man nix unternimmt).
Bisschen umfangreiche Info =)
Die Kosten der ZV verjähren nach 30 Jahren, sie können mit dem Titel beigetrieben werden, ohne gesonderten KFB. Wenn Du möchtest, kannst Du aber auch einen KFB beantragen. Das lohnt zB wenn Du super viele ZV-Kostenbelege hast, dann musst Du nicht bei jeder Maßnahme all diese Belege beifügen, außerdem ist Dein FoKo dann übersichtlicher
Die Zinsen verjähren nach 3 Jahren! Außer: Wenn Du vor der Verjährung erneut ZV-Maßnahmen betreibst ODER der Schuldner Raten leistet.
Titulierte Forderungen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 in 30 Jahren.
Bei Zinsen zu titulierten Forderungen sind die Verjährungsfristen zu unterscheiden in:
a. Die bis zur Rechtskraft des Urteils aufgelaufenen Zinsen verjähren gemäß § 197 BGB in 30 Jahren.
b. Die nach Rechtskraft fällig werdenden Zinsen verjähren nach §§ 197 II, 195 BGB in 3 Jahren.
§ 212 II Nr. 2 BGB.
Für die Zinsen der Hauptforderung reicht kein KFA! Im Urteil steht z.B. drin: HF. 2000 EUR, 4 % Zinsen seit dem 06.01.2007
Urteil zugestellt am 25.02.07, Rechtskraft: 26.03.07 - Berufungsfrist am 25.03. 07, 24 Uhr vorbei.
Tituliert (!) sind die Zinsen tatsächlich vom 06.01. bis 25.03.2007 ! Diese verjähren nie! Alle anderen ab dem 26.03.2007 können verjähren, wenn nicht regelmäßig ZV betrieben wird. Die Zinsen vom 26.03. bis 31.12.2007 verjähren am 01.01.2011, es müsste bis 31.12.2010 eine ZV-Maßnahme her, um die Verjährung zu verhindern.
Man kann aber auch am bis 31.12.2010 einen neuen Titel beantragen: Mahnbescheid oder Klage über die Zinsen vom 26.03.07 bis 31.12.2010. Kein KfA! Dann verjähren diese Zinsen auch nie (bzw. in 30 Jahren, wenn man nix unternimmt).
Bisschen umfangreiche Info =)
Bei dem Gericht, in wessen Bezirk die ZV stattfand.
Nein, keine Kosten. § 16 RVG, dieselbe Angelegenheit (Nr. 12)
Nein, keine Kosten. § 16 RVG, dieselbe Angelegenheit (Nr. 12)
Kommt immer auf das Gericht an, in welcher Höhe die welche fordern. Hatte heut ne Sache, da musst ich 3,62 € zahlen.... Immer beantragen, die mit hinzusetzen zu lassen.