Hallo!
Habe hier einen Kaufvertrag. Eigentumsumschreibung soll erst beantragt werden, wenn Veräußerer schriftlich bestätigt hat, dass Kaufpreis gezahlt wurde (also ganz üblich). Veräußerer ist nicht geschäftsfähig. Wurde im Vertrag vertreten von der Betreuerin.
Die Betreuerin schreibt nun, dass Kaufpreis nach Aussage der Bevollmächtigten (weiß überhaupt nicht, wer das sein soll) gezahlt wurde.
Würde Euch das reichen, um nun die Eigentumschreibung zu beantragen?
Mir schmeckt das ganze nicht so richtig!
Bestätigung der Kaufpreiszahlung
Diese Geschichte war einmal Thema einer Notarprüfung bei uns. Wir formulieren daher jetzt wie folgt:Habe hier einen Kaufvertrag. Eigentumsumschreibung soll erst beantragt werden, wenn Veräußerer schriftlich bestätigt hat, dass Kaufpreis gezahlt wurde (also ganz üblich).
"Der Notar wird angewiesen, die Auflassung erst dann dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen, wenn ihm die ordnungsgemäße Bezahlung des Kaufpreises (ohne Verzugszinsen) vom Verkäufer bestätigt oder sonst schriftlich nachgewiesen wurde."
Damit ist sichergestellt, dass, sofern der Verkäufer die Abgabe der Bestätigung der Kaufpreiszahlung verweigert, auch der Käufer die Möglichkeit besitzt, den Nachweis der Kaufpreiszahlung zu führen.
Der Unterzeichner hat in der Vergangenheit die Eigentumsumschreibung auf den Käufer im übrigen bei Kaufverträgen, bei denen Verbindlichkeiten des Verkäufers aus dem Kaufpreis abzulösen waren, erst beantragt, wenn eine Entlassung aus den Treuhandaufträgen der jeweiligen Gläubiger des Verkäufers schriftlich erteilt wurde. Diese Vorgehensweise wird auch in Zukunft von dem Unterzeichner beibehalten.
Ich würde somit, wenn die Betreuerin den Zusatz "nach Aussage der Bevollmächtigten" nicht wegläßt, versuchen, den Nachweis durch den Käufer zu bekommen.
Unser Prüfer hat hierzu ausgeführt, dass, sofern die Bestätigung vom Verkäufer nicht zu bekommen ist, eine schriftliche Bestätigung der vom Käufer beauftragten Bank genügt, dass sie die Überweisung durchgeführt hat.
Falls Gläubiger in deinem Fall abzulösen waren, wirst du ja Entlassung aus den Treuhandaufträgen nach Ablösung erhalten.
Das formulieren wir auch so! Von daher ist das schon klar, die Käufer könnten den Nachweis führen.Jupp03 hat geschrieben:"Der Notar wird angewiesen, die Auflassung erst dann dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen, wenn ihm die ordnungsgemäße Bezahlung des Kaufpreises (ohne Verzugszinsen) vom Verkäufer bestätigt oder sonst schriftlich nachgewiesen wurde."
Aber ich will die Käufer ja noch nicht aufscheuchen.
Also würdest Du auch sagen, dass die Betreuerin den Zusatz mit der Bevollmächtigten weglassen soll, damit es klar und eindeutig ist?
ja, und wenn die Betreuerin das nicht macht, würde ich mich an das Vormundschaftsgericht wenden. Dann kriegt sie Dampf.
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Muss die Bestätigung der Bank von zwei Bankangestellten unterschrieben sein - ich meine mal soetwas gehört oder gelesen zu haben - oder reicht ein Schreiben der Bank mit einer Unterschrift aus?Jupp03 hat geschrieben: Unser Prüfer hat hierzu ausgeführt, dass, sofern die Bestätigung vom Verkäufer nicht zu bekommen ist, eine schriftliche Bestätigung der vom Käufer beauftragten Bank genügt, dass sie die Überweisung durchgeführt hat.
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Ich würde das gerne noch einmal aufgreifen. Ist das tatsächlich so? Und wo kann ich das nachlesen?Muss die Bestätigung der Bank von zwei Bankangestellten unterschrieben sein - ich meine mal soetwas gehört oder gelesen zu haben - oder reicht ein Schreiben der Bank mit einer Unterschrift aus?
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Die Bestätigung der kaufpreiszahlung ist eine reine wissenserklärung (und keine rechtsgeschäftliche Erklärung).
Daher reicht als Nachweis m.E. Unterschrift aus. Der Nachweis dürfte damit geführt sein
Daher reicht als Nachweis m.E. Unterschrift aus. Der Nachweis dürfte damit geführt sein