Also ich weiß nicht woher diese Freundlichkeit stammt.
Das von dir zitierte Urteil finde ich passt nicht.
Haftpflicht Fall
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Also ich weiß nicht, wie Du liest, aber aus der Entscheidung ergibt sich klar, dass eine nicht fristgerecht begründete Berufung als unzulässig zu verwerfen ist.RA-Tübingen hat geschrieben: ↑19.02.2020, 15:42Also ich weiß nicht woher diese Freundlichkeit stammt.
Das von dir zitierte Urteil finde ich passt nicht.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
- jojo
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Sage ich mal so: Mal hören was die Gegenseite sagt. Und ich bezweifele mal, dass der Vorsitzende bereits soweit in die Akte eingestiegen ist, um die Daten zu prüfen.
Aber wir werden hoffentlich lesen, wie es ausging.
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Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Aber die Sachverhalte der Urteile oder Kommentierungen die ich gelesen habe sind eben nicht wirklich vergleichbar zu meinem Sachverhalt.
Richtig ist das gleiche ist, dass die Frist zur Überreichung der Berufungsbegründung verstrich in war.
In den Fällen die hier aber zitiert werden liegt der Sachverhalt da etwas anders weil zumeist entweder keine weitere Fristverlängerung mehr bewilligt wurde und deswegen die Begründung verspätet überreicht wurde und Vor allem ist immer um die zweite Fristverlängerung ging.
In meinem Fall hätte ich ja theoretisch sicherheitshalber eine Fristverlängerung für ein Monat problemlos beantragen können ohne Bewilligung der Gegenseite. Hinzukommt dass wir tatsächlich Jahr telefonisch ein falsches Datum gesagt wurde was ich, hätte nach prüfen müssen, was ohne Zweifel mein Fehler ist.
Aber dennoch finde ich sind die Sachverhalte nicht eins zu eins vergleichbar.
Richtig ist das gleiche ist, dass die Frist zur Überreichung der Berufungsbegründung verstrich in war.
In den Fällen die hier aber zitiert werden liegt der Sachverhalt da etwas anders weil zumeist entweder keine weitere Fristverlängerung mehr bewilligt wurde und deswegen die Begründung verspätet überreicht wurde und Vor allem ist immer um die zweite Fristverlängerung ging.
In meinem Fall hätte ich ja theoretisch sicherheitshalber eine Fristverlängerung für ein Monat problemlos beantragen können ohne Bewilligung der Gegenseite. Hinzukommt dass wir tatsächlich Jahr telefonisch ein falsches Datum gesagt wurde was ich, hätte nach prüfen müssen, was ohne Zweifel mein Fehler ist.
Aber dennoch finde ich sind die Sachverhalte nicht eins zu eins vergleichbar.
In den zitierten fehlen hätte sich der Rechtsstreit durch eine weitere Fristverlängerung verlängert in meinem Fall hätte sich aufgrund der möglichen Optionen die Frist um einen Monat zu verlängern und der Tatsache dass ich die Frist lediglich um fünf Tage versäumt habe der Rechtsstreit nicht verlängert insoweit könnte man tatsächlich sagen in Anführungszeichen das Versäumnis ist vielleicht unbeachtlich
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An keiner Stelle habe ich behauptet, dass die zitierte Entscheidung etwas mit Deinem Sachverhalt zu tun hat. Es war eine Antwort auf die Auffassung von Pitz, dass die nur 5 tägige Versäumnis keine Auswirkung hat. Bei der BB-Frist ist die Dauer der Versäumnis schlichtweg unerheblich. Wenn der Richter oder die Gegenseite es merkt, ist als unzulässig zu verwerfen.
Wenn Du alles so selektiv liest, wie die Beiträge hier wundert mich so manches gar nicht mehr.
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dass sie länger verlängern als benatragt wurde halte ich eher für unwahrscheinlich
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Und ???
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Schieb....
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