#22
27.05.2015, 15:39
Hallo Zusammen,
nicht ernst nehmen, aber so schwierig ist das Thema doch nun auch nicht.
Entweder ich habe eine Ausfertigung einer beurkundeten Vollmacht vorliegen, dann kommt eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung (und nichts Anderes) an die Urschrift und zur Information auch an sämtliche Abschriften. Grundsätzlich wäre es sogar möglich, die Ausfertigung der Vollmacht zur Urschrift zu nehmen. Dies ist jedoch zumindest dann nicht zu empfehlen, wenn die Vollmacht für weitere/mehrere Zwecke erteilt wurde, weil bei Vollmachtswiderruf sämtliche Ausfertigungen zurückgegeben werden müssen.
Oder ich habe eine unterschriftsbeglaubigte Vollmacht, dann kommt auch von dieser eine beglaubigte Abschrift an die Urschrift und an alle anderen Abschriften. Denkbar ist bei der unterschriftsbeglaubigten Vollmacht auch, dass die Urschrift der Vollmacht an die Urschrift des Vertrages gehängt wird, wenn die Vollmacht nur für diesen einen Zweck erteilt wurde, weil sie danach ja für nichts mehr zu gebrauchen ist. Schließlich kommt es darauf an, wie es im Vertrag geregelt ist: "Urschrift lag vor, wird als Anlage genommen" oder "Urschrift lag vor, eine beglaubigte Abschrift wird als Anlage genommen".
Im Grunde also genügt es, wenn man sich merkt, dass immer eine beglaubigte Abschrift gefertigt werden muss, und zwar von der Urschrift (Unterschriftsbeglaubigung) oder von der Ausfertigung.
Die Vollmacht sollte nicht verwechselt werden mit der Genehmigung. Diese gehört schon allein deshalb an die Abschriften der Beteiligten, um sicher stellen zu können, dass diese auch allen zugegangen ist. In den meißten Fällen wird in den Verträgen stehen, dass die Genehmigung wirksam werden soll mit dem Eingang bei dem Notar. Sollte dies aber mal vergessen werden, könnte es sein, dass ein windiger Rechtsverdreher einem dies um die Ohren haut, weil es sich bei einer Genehmigung nunmal um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.
Irgendwo hier im Forum wurde gesagt, dass man mit der Ausfertigung "nachweist", dass die Vollmacht nicht widerrufen ist. Diese Aussage ist m.M. nach mit Vorsicht zu genießen. Der Ausfertigung sieht man nämlich nicht an, ob sie widerrufen ist oder nicht. Der Bevollmächtigte weist lediglich seine Vertretungsmacht nach. Sollte ihm gegenüber die Vollmacht widerrufen sein, macht er sich schadenersatzpflichtig, falls er dennoch davon Gebrauch macht.
VG
Katzenbaer