Der Mandant ist damit komplett frei gesprochen.
Die StA hat aber Revision gegen den Freispruch 2 Instanz eingelegt.
Wie wirkt sich das auf die Gebühren aus? Sind die WV Gebühren in allen 3 Instanzen entstanden wenn die Revision scheitert? Muss ich also abwarten bis die Revision entschieden ist?
Oder sind die Gebühren unabhängig von den Nachfolge Instanzen und der Rechtskraft des Urteils?
Also 1 Instanz PV und Differenz WV und 2 Instanz nur WV? 3 Instanz dann entweder PV oder WV?
Hoffe die Abkürzungen verwirren nicht Zuviel
![Pfeif-Smiley :pfeif](./images/smilies/pfeif.gif)
Gruß
Chris