icerose hat geschrieben:davon ausgehend, dass die Beträge in EUR korrekt abgelesen sind (ich prüfe das nicht und rechne auch nicht nach), ist die Rechnung jetzt schön. Nur der Vollständigkeit halber würde ich nach den beiden Einigungsgebühren noch eine Zeile mit: "Abgleich gem. § 15 RVG erfolgt" oder so einfügen.
Also das ist alles aus dem Programm, mit dem wir hier die Rechnungen machen.
Muss der Zusatz auch dabei, wenn nichts abgezogen wird? Weil von Hand gerechnet wird nichts abgezogen bei den beiden Vergleichsgebühren.
Adora Belle hat geschrieben:Du kannst nach Anrechnung der GG abgleichen. Da sollte keine Differenz abzuziehen sein.
Meintest du so?
2300 1,30 Geschäftsgebühr aus 8007,63 EUR 659,10
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
3100 1,30 Verfahrensgebühr aus 8007,63 EUR 659,10
0,65 abzgl. Anrechnung zwischen VVNr. 2300 und VVNr. 3100 gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG -329,55
3104 1,20 Terminsgebühr aus 9342,24 EUR 669,60
1003 1,00 Einigungsgebühr im gerichtlich anhängigen Verfahren aus 8007,63 EUR 507,00
1000 1,50 Einigungsgebühr im nicht anhängigen Verfahren aus 1334,61 EUR 172,50
3101 0,80 Verfahrensdifferenzgebühr, 3101 Absatz 2 aus 1334,61 EUR 92,00
abzgl. Abgleich nach §15 RVG zwischen VVNr. 3100 und VVNr. 3101 -25,70
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
Summe 2444,05
7008 19,00 % Umsatzsteuer aus 2444,05 EUR 464,37
Summe 2908,42