Weiß jemand zufällig wie oft ich die eV innerhalb von drei Jahren nachbessern lassen kann?
Nachbesserung eV
Da ich davon ausgehe, dass der Gläubiger (ein wenig übertrieben) den Schuldner nicht alle 3 Monate wegen Nachbesserung zur eV laden lassen kann, würde ich sagen: Pro Gläubiger eine Nachbesserung im 3-Jahres-Zeitraum.
@ Rapunzel: Dann kann der Gläubiger doch gleich einen vernünftigen und umfassenden Nachbesserungsantrag stellen.
Nur mal so als Beispiel: Im VZ steht nur Steueransprüche ans Finanzamt, Arbeitgeber Firma Tomate. Weder das zugehörige FA, noch die Straße und Ort des Arbeitgebers.
Also beantrage ich Nachbesserung bzgl. der Anschrift vom FA und Arbeitgeber. Und der Schuldner ergänzt nur die Anschrift des Arbeitgebers. Also muss ich nochmal nachbessern lassen.
Abgesehen davon finde ich es sowieso traurig, wievielen GV es so was von egal ist, dass die VZ so schlampig ausgefüllt sind.
Also beantrage ich Nachbesserung bzgl. der Anschrift vom FA und Arbeitgeber. Und der Schuldner ergänzt nur die Anschrift des Arbeitgebers. Also muss ich nochmal nachbessern lassen.
Abgesehen davon finde ich es sowieso traurig, wievielen GV es so was von egal ist, dass die VZ so schlampig ausgefüllt sind.
- Trynnchylld
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Ich denke mal im ersten Nachbesserungsantrag wurde ja mitgeteilt, was nachgebessert werden muss. Wenn der GVZ das nicht ordnungsgemäß macht, dürfte es keine Rolle spielen, wie oft er dann erneut "ranmuss". Wenn er seine Aufgabe net richtig erfüllt, kann das nicht zu Lasten des Gläubigers gehen.
Ansonsten würde ich sagen, dass eine Nachbesserung immer dann möglich sein dürfte, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass sich wesentliche Punkte geändert haben (neue Arbeit etc.). Wenn dies begründet werden kann, dürfte es auch keine Begrenzung für die Nachbesserungen geben, da ja immer wieder neue Sachverhalte gegeben sind.
Ansonsten würde ich sagen, dass eine Nachbesserung immer dann möglich sein dürfte, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass sich wesentliche Punkte geändert haben (neue Arbeit etc.). Wenn dies begründet werden kann, dürfte es auch keine Begrenzung für die Nachbesserungen geben, da ja immer wieder neue Sachverhalte gegeben sind.
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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@ Rapunzel: Klar, bei Deinem Beispiel würde ich die nur halbherzige Nachbesserung auch zurückgehen lassen.
Ich dachte, es wäre so gemeint: eV wird abgegeben. Gläubiger fällt auf, dass z. B. Anschrift des Arbeitgebers fehlt, also: Nachbesserung. eV wird nachgebessert. Jetzt fällt dem Gläubiger auf, er hätte auch gern Angaben zur Bankverbindung (welche Filiale etc.) und macht erneut Nachbesserungsantrag.
Ich dachte, es wäre so gemeint: eV wird abgegeben. Gläubiger fällt auf, dass z. B. Anschrift des Arbeitgebers fehlt, also: Nachbesserung. eV wird nachgebessert. Jetzt fällt dem Gläubiger auf, er hätte auch gern Angaben zur Bankverbindung (welche Filiale etc.) und macht erneut Nachbesserungsantrag.
Ne, wenn dann schon alles in einem
@Trynnchylld: Ein Arbeitgeberwechsel ist Grund für eine Nachbesserung, sondern für eine wiederholte Abgabe der EV.
@Trynnchylld: Ein Arbeitgeberwechsel ist Grund für eine Nachbesserung, sondern für eine wiederholte Abgabe der EV.