Pflegegeld gem. § 850 b (1) 4, (2) bedingt pfändbar?

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akdenizhg
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#1

14.07.2010, 13:40

Hallo,

weiß jemand, ob Pflegegeld gemäß § 850 b (1) Nr. 4 bedingt pfändbar ist? Wir sind hier nicht sicher, ob es nicht unter "Bezüge aus ... Krankenkassen" läuft. Gem. § 850 b Nr. (2) ZPO können diese Bezüge „nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.“

Gepfändet werden von uns unter Zusammenrechnung u.a. Pflegegeld von der CityBKK, einer Pflegekasse. Die Schuldnerin schafft es seit mehr als 12 Jahren sich der Vollstreckung zu entziehen. Der PfÜB ist erlassen und zugestellt. Jetzt kommt die Erinnerung gegen den PfÜB von den Gegenanwälten mit der Begründung, Pflegegeld wäre gem. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar: "Unpfändbar sind Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen."

In beiden Gesetzen taucht der Begriff "Pflegegeld" konkret nicht auf. Weiß jemand mehr? Wir wären sehr dankbar für einen Hinweis.

Akdeniz
Ernie

#2

14.07.2010, 14:03

Handelt es sich um Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach § 21 a SGB I, die bei häuslicher Pflege, bei teilstationärer und Kurzzeitpflege durch die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekasse erbracht werden?
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akdenizhg
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#3

14.07.2010, 14:32

Ja, das ist eine gute Frage. Die Schuldnerin ist alles andere als kooperativ, ihre Anwälte natürlich auch nicht. Alles, was wir dem Vermögensverzeichnis entnehmen konnten, war die Information unter den monatlichen Einkünften "Pflegegeld, 295,00 EUR monatlich, auszuzahlende Stelle: City BKK, Schorndorf". Das Gericht hat das Pflegegeld unserem Antrag gemäß § 850 b Nr. (2) ZPO einfach mit der Rente und der Zusatzversorgung zusammengerechnet. Die Pflegekasse hat inzwischen in ihrer Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass sie derzeit noch prüft, "ob und in welcher Höhe ein pfändbarer Betrag aus dem Leistungsanspruch einbehalten und" an uns überwiesen werden kann. Aber ich hatte die Erinnerung ehrlich gesagt schon befürchtet.

Welche andere Möglichkeit der Zahlung durch eine Pflegekasse außer "Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach § 21 a SGB I" käme denn noch in Frage? Und wären die Zahlungen gemäß § 21 a SGB I unpfändbar oder bedingt pfändbar?
Ernie

#4

14.07.2010, 14:44

Zunächst einmal ein Link zum Thema "Pflegestufen": http://www.pflegestufe.info/pflege/pflegestufe_1.html" target="blank
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akdenizhg
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#5

14.07.2010, 14:59

Danke, ich habe es mir angesehen, aber das beantwortet meine Fragen nicht so richtig. Ich kann nur aus der Höhe der Zahlung entnehmen, dass es sich bei ihr wohl um die Pflegestufe I handelt.
Ernie

#6

14.07.2010, 15:05

Hast Du den ZPO-Kommentar Zöller?
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akdenizhg
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#7

14.07.2010, 15:11

Wie das immer so ist, im Prinzip ja, aber im Augenblick nicht. Wir sind eine sehr große Kanzlei und niemand weiß mal wieder, wo dieser Kommentar steckt. Keiner hat ihn. :roll:

Wir haben nur 1 Woche Frist zur Erwiderung auf die Erinnerung. Darum stehe ich etwas unter Druck.
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akdenizhg
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#8

15.07.2010, 11:08

Hab es heute gefunden :!: In der ZPO kann man die Antwort auf meine Frage den §§ 850b Abs. 1 Nr. Nr. 4 und 850e Abs. 2a nicht so recht entnehmen, aber der Zöller kommentiert das dann klar, indem er zu § 850e in Rn 16 auf die "Zweckbestimmung" im § 54 III SGB I verweist: Unpfändbar sind Ansprüche auf .... 3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

Tja, bleibt nur zu hoffen, dass bei der Zusammenrechnung von Altersrente und Zusatzversorgung ohne Pflegegeld ein pfändbarer Betrag bleibt.
Vollstreckungsmaus
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#9

07.05.2018, 12:04

Habe heute einen ähnlichen Fall - Schuldnerin bezieht Krankengeld (nichts pfändbar) - aber bezieht Pflegegeld für die Mutter, welche sie bei sich pflegt - kann ich hier nichts pfänden?
joggellive
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#10

07.05.2018, 13:45

Vollstreckungsmaus hat geschrieben:aber bezieht Pflegegeld für die Mutter, welche sie bei sich pflegt - kann ich hier nichts pfänden?
Damit ist die Frage doch schon beantwortet. Anspruchssteller ist due Mutter, für die das Pflegegeld bezahlt wird und von der die Pflegeperson, alles für die pflege benötigte ( Medikamente, Therapien, pflege Artikel - also der Sinn des Pflegegelds) bezahlt / kauft.
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