Gebühren für Vertragsentwurf
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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stuppsi, deswegen sagte ich ja, dass sie die Möglichkeit hat, den Wert zu erhöhen. In § 23 Abs. 3 steht doch "...nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,-- € anzusehmen."
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- LuzZi
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Also, noch einmal zur Klarstellung, dann brauchen wir hier nicht mehr so diskutieren und irgendwann steigt keiner mehr durch
Für den Entwurf eines Vertrages, Zeugnisses etc. pp. entsteht eine GG nach 2300, keine Beratungsgebühr nach § 34. Du kannst diese nach dem Wert berechnen, denn dieser Vertrag pp. hat, oder du nimmst den Auffangsstreitwert, welcher zwischen 4.000,-- € und 500.000,-- € variiert werden kann.
Für den Entwurf eines Vertrages, Zeugnisses etc. pp. entsteht eine GG nach 2300, keine Beratungsgebühr nach § 34. Du kannst diese nach dem Wert berechnen, denn dieser Vertrag pp. hat, oder du nimmst den Auffangsstreitwert, welcher zwischen 4.000,-- € und 500.000,-- € variiert werden kann.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.