...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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schnatti
#1
05.07.2010, 15:12
Ihr lieben Kollegen,
bin mir relativ unsicher wegen einer Kostenabrechnung. Der Sachverhalt:
Mandant wurde zunächst außergerichtlich vertreten. Danach wurde für ihn Mahnbescheid eingereicht. Nach Zustellung desselben an die Gegenseite und Erhalt der Aufforderung zur Anspruchsbegründung durch das Streitgericht einigen sich die Parteien außergerichtlich und schließen einen Vergleich, der vermutlich auch gerichtlich protokolliert wird, wonach die Gegenseite auch die außergerichtlichen Kosten unseres Mandanten trägt.
Meine Abrechnung:
1,3 2300 VV RVG
PTKD 7002 VV RVG
1,0 3305 VV RVG
PTKD 7002 VV RVG
hierauf anzurechnen 0,65 2300 VV RVG
1,3 3100 VV RVG
1,2 3104 VV RVG
1,3 1000 VV RVG
zuzüglich PTKD und USt
oder liege ich da völlig daneben
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
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Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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#2
05.07.2010, 15:19
Du mußt noch die 1,0 MB-Gebühr auf die 1,3 VG fürs streitige Verfahren anrechnen.
Edit: Habt ihr die Anspruchsbegründung überhaupt noch gemacht?
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(UNHEILIG)
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schnatti
#3
05.07.2010, 15:24
Nee, wir haben bei Gericht Fristverlängerung beantragt. Anstatt der Anspruchsbegründung will mein Chef gleich den Vergleich auf den Tisch legen und den protokollieren lassen.
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schnatti
#4
05.07.2010, 15:28
geht die gebühr für das mahnverfahren nicht in der verfahrensgebühr auf ????
Solle ich das alles in einer Abrechnung machen?
Es muss doch tatsächlich an der blöden hitze liegen, dass ich gerade nen brett vorm kopp habe.
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Yvi_882
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#5
05.07.2010, 15:34
Ich finde, dass die Verfahrensgebühr mit Ansatz gebracht werden muss, dies gilt auch, wenn ein Schriftsatz an das Gericht geschickt wird.
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schnatti
#6
05.07.2010, 15:49
die 1,3 3100 Verfahrensgebühr habe ich schon mit berücksichtigt; aber mir ist immer noch nicht klar, wie denn nun meine Gesamtabrechnung auszusehen hat.