Hallo zusammen,
Mdt. kommt heute mit dem Auftrag eine Ur-Altforderung beizutreiben. A hat eine Forderung gegen B und tritt diese im April 1998 an unseren Mandanten ab. Im Oktober 1998 erwirkt A in eigenem Namen einen VB gegen B. Mir liegt die Abtretungserklärung und der VB vor. Wie gehe ich jetzt vor?
Wie komme ich an eine an unseren Mdt. abgetretene Ford.?
Der Text lautet:
Vereinbarung zwischen A und Mdt. . 1. A schuldet Mdt aus Darlehen noch einen Rechtsbetrag in Höhe von 3.000 DM. 2. Zur Begleichung der vorstehenden Verbindlichkeit tritt A hiermit an Mdt. erfüllungshalber ihre rückständigen Lohnsansprüche aus dem Arbeitsvertrag v. ....zwischen ihr und B in Höhe von 2.250,00 DM ab. Mdt. nimmet die Abtretunga an. 3. Mdt. ist berechtigt, die Abtretung gegenüber der Drittschuldnerin offenzulegen und diese in eigenem Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
Das war's.
Vereinbarung zwischen A und Mdt. . 1. A schuldet Mdt aus Darlehen noch einen Rechtsbetrag in Höhe von 3.000 DM. 2. Zur Begleichung der vorstehenden Verbindlichkeit tritt A hiermit an Mdt. erfüllungshalber ihre rückständigen Lohnsansprüche aus dem Arbeitsvertrag v. ....zwischen ihr und B in Höhe von 2.250,00 DM ab. Mdt. nimmet die Abtretunga an. 3. Mdt. ist berechtigt, die Abtretung gegenüber der Drittschuldnerin offenzulegen und diese in eigenem Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
Das war's.
Da im April 1998 bereits abgetreten wurde, hatte A kein Recht mehr zur Geltendmachung der Forderung. Hier muss wohl eine neue Abtretung her, die Abtretung aus 1998 sollte nicht offengelegt werden.
stimmt, es sei denn dass die sache im april 1998 schon rechtshängig war, dann hätte A auch nach abtretung weiter gerichtlich geltend machen können, § 265 ZPO. aber wenns nur ein VB war wird das wohl nicht so gewesen sein, oder? wobei... war ja noch zu zeiten vor dem zentralen mahngericht, wenn ich mich nich irre...
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You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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dann so wie #4.
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