Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Sarah83
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#1
12.05.2010, 15:37
Hallo zusammen,
habe heute eine Monierung auf den Tisch bekommen und stehe leider total auf dem Schlauch.
Beanstandung: Die Gebühr aus vorgerichtlicher Tätigkeit nach Nr. 2300/2302 VV RVG erscheint überhöht.
Also: Wir haben MB für Mdt eingereicht wegen nicht gezahlter Rechnung i.H.v. 39,00 Euro. Da wir schon außergerichtlich tätig waren, habe ich unter Nebenforderung unsere Anwaltsvergütung mit aufgeführt: 46,41 Euro. Dazu noch die Anrechnung auf die Nr. 3305 i.H.v. 16,25 Euro.
![Ich versteh nur Bahnhof :bahnhof](./images/smilies/bahnhof.gif)
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LuzZi
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#2
12.05.2010, 15:44
Hmm, kapier ich auch net. Im Zweifelsfall einfach mal anrufen und nachfragen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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DeLinda
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#3
12.05.2010, 15:46
Hallo Sarah,
dieses Problem hatten wir ständig bei Mahnbescheiden.. Und egal wie wir es gemacht haben, es war immer wieder falsch.
Wir haben nun einfach mal unsere vorgerichtliche Tätigkeit auch als Hauptforderung mit angegeben und tataaa, schon bekommen wir sie in voller Höhe
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
ich häng ab - der Tag is Sahne ![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
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cjdenver
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#4
12.05.2010, 15:51
ist wahrscheinlich weil hauptforderung in auffälligem missverhältnis zu nebenforderung (also euren gebühren) steht. mir fällt aber auch kein linderungsgrund ein, ist ja richtig berechnet.
@DeLinda: Damit wär ich aber vorsichtig, wenn ihr die als Hauptforderung mit reinnehmt mag das beim MB funktionieren, gehts dann aber ins streitige Verfahren und stellt das Gericht fest dass ihr eure außergerichtl. Gebühren nicht erstattet bekommt, dann müsst ihr anteilige Verfahrenskosten tragen, was bei Nebenforderungen nicht der Fall ist
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
Zuletzt geändert von
cjdenver am 12.05.2010, 15:52, insgesamt 1-mal geändert.
***
You want credit, I not give ...... you get mad.
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Katharina80
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#5
12.05.2010, 15:51
Ist Euer Mandant vielleicht vorsteuerabzugsberechtigt?
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andreaz
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#6
12.05.2010, 16:17
Deine Geschäftsgebühr muß gekürzt werden auf 16,25 € + Auslagen 6,50 + UST (falls keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt). Und das kannst Du dann auch als Hauptforderung mit Verzugszins einbuchen.
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Sarah83
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#7
12.05.2010, 16:23
Warum muss ich die Geschäftsgebühr denn auf 16,25 Euro kürzen? Und was ist mit meiner Anrechnung?
Also schreibe ich bei Nebenforderung: Anwaltsvergütung vorger. Tätigkeit: 16,25 Euro + 6,50 Euro Auslagen + Mwst
Und bei: Auf die Verfahr.gebühr Nr. 3305 VV RVG ist anzurechnen: ???
P.S.: Mdt. ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt
Danke, für die Hilfe
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Silvia
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#9
12.05.2010, 19:44
Hallo,
warum soll die Anrechnung bereits bei der Geschäftsgebühr vorgenommen werden?
Es sollte immer die volle Geschäftsgebühr für den Mandanten geltend gemacht werden!!!
Die Anrechnung wird bei der späteren Verfahrensgebühr vorgenommen.
Liebe Grüße
Silvia
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Pepples
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#10
12.05.2010, 20:06
Sarah83 hat geschrieben:Warum muss ich die Geschäftsgebühr denn auf 16,25 Euro kürzen? Und was ist mit meiner Anrechnung?
Also schreibe ich bei Nebenforderung: Anwaltsvergütung vorger. Tätigkeit: 16,25 Euro + 6,50 Euro Auslagen + Mwst
Und bei: Auf die Verfahr.gebühr Nr. 3305 VV RVG ist anzurechnen: ???
P.S.: Mdt. ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt
Danke, für die Hilfe
Dann kontrollier bitte mal, ob das auch richtig angegeben ist, oftmals ist das nämlich die Fehlerquelle.
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