Hallo Ihr Lieben,
sorry erstmal, dass ich die Frage erneut reinstelle, jedoch brauche ich schnell Hilfe.
Es geht um eine Sache, in der wir vorerst eine Beratung druchgeführt hatten. Dann haben wir noch außergerichtlich Korrespondiert und es kam zum VErgleich.
Meine Berechnung wäre so:
1 Erstberatungsgebühr § 3a RVG € 150,00
1,3 Geschäftsgebühr aus € 127,67 Nr. 2300 VV RVG € 32,50
Anrechnung der Beratungsgebühr Anm. 2 Nr. 2100 VV RVG ?????
1,5 Einigungsgebühr aus € 127,67 Nr. 1000 VV RVG € 37,50
1 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme € 240,00
Umsatzsteuer iHv 19% Nr. 7008 VV RVG € 45,60
Gesamtbetrag € 285,60
Die 150-, für die BEratung hat mein Chefe gesagt, soll ich ansetzen.
Doch wie ist das jetzt mit der Anrechnung der Beratungsgebühr, mein Chef meinte, es kämen zum Schluss einfach wieder die 150-, raus.
Kann mir jemand helfen.
Vielen Dank imVoraus.
GLG
Anrechnung der Beratungsgebühr - noch nicht verstanden
Guck mal § 34 Abs. 2 RVG --->
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Also nix mit 150,00 EUR bei euren Gebührenbeträgen. Da bleibt nix über.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Also nix mit 150,00 EUR bei euren Gebührenbeträgen. Da bleibt nix über.
- Adora Belle
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Na doch. Die 150 EUR bleiben ja in jedem Fall stehen, die sind am Anfang entstanden. Die Gebühren für Beratung werden auf die weiteren Gebühren angerechnet, also auf die VG und die EG - diese fallen komplett unter den Tisch.
Deshalb hat der Chef recht, es kommen am Schluß 150 EUR + Auslagen und USt raus.
Deshalb hat der Chef recht, es kommen am Schluß 150 EUR + Auslagen und USt raus.
Hmmm - so wie du das jetzt schreibt, klingt's für mich quasi umgekehrt....wenn die 150 bleiben und die anderen Gebühren unter den Tisch fallen, dann hab ich doch die anderen Gebühren auf die Beratung angerechnet und nicht die Beratung auf die anderen???
Wenn ich doch jetzt z. B. restliche Gebühren von - einfach mal angenommen - 450 zu bekommen hätte, dann würden doch die 150 an den 450 abgezogen....und es würden 300 bleiben.
Zuletzt geändert von juni am 05.05.2010, 13:56, insgesamt 1-mal geändert.
- Liesel
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Wenn die Gebühren, die nach der Beratung anfallen, geringer sind, dann bleiben die Gebühren für die Beratung stehen. Da kann ich Adora Belle nur zustimmen. Man muß doch die Beratungsgebühren nur in der Höhe anrechnen, wie sie nachfolgend entstanden sind.
LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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- Registriert: 14.01.2010, 14:17
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
1 Erstberatungsgebühr § 3a RVG € 150,00
1,3 Geschäftsgebühr aus € 127,67 Nr. 2300 VV RVG € 32,50
1,5 Einigungsgebühr aus € 127,67 Nr. 1000 VV RVG € 37,50
Anrechnung der Beratungsgebühr Anm. 2 Nr. 2100 VV RVG - 70,00
1 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme € 170,00
Umsatzsteuer iHv 19% Nr. 7008 VV RVG € 28,50
Gesamtbetrag € 178,50
so müsste es ja jetzt stimmt
1,3 Geschäftsgebühr aus € 127,67 Nr. 2300 VV RVG € 32,50
1,5 Einigungsgebühr aus € 127,67 Nr. 1000 VV RVG € 37,50
Anrechnung der Beratungsgebühr Anm. 2 Nr. 2100 VV RVG - 70,00
1 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme € 170,00
Umsatzsteuer iHv 19% Nr. 7008 VV RVG € 28,50
Gesamtbetrag € 178,50
so müsste es ja jetzt stimmt