Kann Anwalt Gebühren in eigener Sache geltend machen?
Nein, um das RVG. ABer das Thena heißt doch: Kann RA Gebühren in eigener Sache geltend machen... Wenn ich hier falsch bin, bitte BEscheid sagen.
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... aber bitte unterscheiden, ob der RA eine RA-Forderung oder eine private Forderung geltend macht.
Im ersten Fall gibt's die Gebühren nur netto, es besteht ja Vorsteuerabzugsberechtigung, im zweiten Fall gibt's die Gebühren brutto.
Die eigenen Bußgeldsachen dürften Privatsachen sein, die betreffen "den Menschen", nicht den Anwalt.
Im ersten Fall gibt's die Gebühren nur netto, es besteht ja Vorsteuerabzugsberechtigung, im zweiten Fall gibt's die Gebühren brutto.
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... genau das heisst es ...
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Aber erst für das gerichtliche Verfahren. Die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung gehört ja noch mit zum Mandat.
Also mein RA ist auch als Vermieter tätig, ich begreif jetzt grad nicht, ob er in dieser Sache zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und nur die Nettoverfahrensgebühren bekommt, oder brutto.
Und wer ist eigentlich dann Rechnungsadressat?
Mein RA? Kommt mir grad komisch vor.
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Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
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Gehe mal davon aus, daß er als Privatperson vermietet. Dann muß die Rechnung an die Privatanschrift adressiert werden.
Bei einer Kostenerstattung hätte er Anspruch auf Bruttogebühren.
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LS
Der in eigener Sache tätige RA kann Erstattung der MwSt. verlangen, wenn der Rechtsstreit eine private Angelegenheit betrifft, dagegen nicht bei einer beruflichen Angelegenheit.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.10.1985 – 8 W 570/84
JurBüro 1986, 443 = DJ 1986, 18 = juris (BORE 111578517)
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~ Grüßle ~
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Hallo Leute,13 hat geschrieben:Sorry, meine Damen, aber bei mir ist das die Norm § 91 II 3 ZPO:
ich muss jetzt auch mal einen alten Thread rauskramen, der er mich auch betrifft. Bin geblitzt worden und habe eine RSV. Aus welcher Norm ergibt sich denn, dass der RA auch in Bußgeld- oder Strafsachen die Verteidigergebühren in eigener Sache (z.B. ggü. der RSV) abrechnen kann?
Danke!