Beim Durcharbeiten des obigen Themas ist mir eine Frage in den Sinn gekommen, bei deren Antwort ich mir nicht sicher bin. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.
Es heißt ja, dass der Nacherbe erst Erbe wird, wenn entweder ein vom Erblasser bestimmtes Ereignis eintritt (z. B. Volljährigkeit) oder der Vorerbe stirbt. Heißt dass dann auch, dass ich - sollte ich einen Titel gegen den Nacherben haben - nur in das Erbe vollstrecken kann, wenn dieser die Nacherbschaft angetreten hat oder geht das auch vorher schon? Ich denke ja nicht.
Ach, und zu demselben Thema hätte ich noch eine erbrechtliche Frage (will jetzt keinen neuen Thread hierfür aufmachen):
Kann der Nacherbe das Erbe erst ausschlagen, wenn der Nacherbfall eintritt oder MUSS er - wenn er ausschlage wollte - dies bereits tun, wenn er davon Kenntnis hat, dass er als Nacherbe eingesetzt wird?
Vielen Dank schonmal!
Vor- und Nacherbschaft
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Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Nach dem Tode des Erblassers -nicht des Vorerben- und vor Anfall der Nacherbschaft -Eintritt der Nacherbfolge- hat der Nacherbe ein Recht auf Anfall der Erbschaft. Dieses veräußerliche Recht auf die Nacherbschaft kann gepfändet werden, siehe hierzu auch § 851 Abs. 1 ZPO. Einer Pfändung steht Dritten gegenüber nicht entgegen, dass der Erblasser -nicht Vorerbe- die Übertragbarkeit des Nacherbenrechts durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen hat, siehe hierzu § 851 Abs. 2 ZPO.
ach so wegen der Ausschlagung § 2142 Abs. 1 BGB
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Jupp, hat mir schon mal weiter geholfen.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!